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Gesetz
19.05.2017

Wie das Asylrecht verschärft wird

Geduldeten Flüchtlingen kann künftig der Aufenthaltsort vorgeschrieben werden, wenn sie falsche Angaben zu ihrer Identität gemacht haben.
Foto: Arne Dedert, dpa

Nach diversen Affären und Problemen hat der Bundestag das Flüchtlingsrecht mit strengeren Regeln reformiert

Mit einem von Bund und Ländern verabredeten Maßnahmenpaket will die Regierung die Ausreisepflicht abgelehnter Asylbewerber besser durchsetzen. Das vom Bundestag jetzt auf dem Weg gebrachte Gesetz sieht eine Vielzahl von Gesetzesverschärfungen vor:

Die Abschiebehaft wird für solche Ausreisepflichtige erweitert, „von denen eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der Sicherheit ausgeht“, wie es im Gesetzentwurf heißt. Die Haft soll auch dann zulässig sein, wenn die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate vorgenommen werden kann. Sogenannte Gefährder können dabei auch in normalen Haftanstalten untergebracht werden, was bei Abschiebehaft ansonsten unzulässig ist.

Bei Ausländern, die vollziehbar ausreisepflichtig sind, soll künftig eine Aufenthaltsüberwachung angeordnet werden können, um eine Gefahr für Leib und Leben abzuwehren. Dies ist nur eine von drei Regelungen zum Einsatz der Fußfessel bei potenziellen Attentätern. Die beiden anderen betreffen die elektronische Aufenthaltsüberwachung bei Gefährdern sowie bei bereits verurteilten Straftätern.

Geduldeten Flüchtlingen soll der Aufenthaltsort vorgeschrieben werden, wenn sie falsche Angaben zu ihrer Identität gemacht haben und damit eine Abschiebung in ihre echte Heimat verhindert haben. Diese Regelung richtet sich gegen Ausländer, die behaupten, aus einem Land zu kommen, in das nicht abgeschoben werden kann – in Wirklichkeit aber woanders her kommen.

Die zulässige Höchstdauer des Ausreisegewahrsams wird von derzeit vier auf zehn Tage verlängert.

Um die Identität eines Flüchtlings ohne gültige Ausweispapiere klären zu können, soll künftig auch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf Datenträger zugreifen können, die die Asylbewerber bei sich haben. Gemeint sind damit vor allem Smartphones und SIM-Karten.

Zudem soll auch Deutschen, die Doppel- oder Mehrstaatler sind, der Pass entzogen werden können. Damit soll Dschihadisten das Reisen erschwert werden. Bisher ist das nur bei jenen Extremisten möglich, die nur die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen.

Das Bundesamt für Flüchtlinge soll in begründeten Einzelfällen medizinische Atteste weitergeben dürfen, wenn von dem Betreffenden eine Gefahr ausgehen könnte. Damit reagiert der Gesetzgeber auf den Fall des Attentäters von Ansbach, bei dem medizinische Unterlagen Aufschluss über seine Gefährlichkeit hätten geben können.

Väter ausländischer Kinder können bei Vorliegen von „Missbrauchsindizien“ verpflichtet werden, ihre Vaterschaft zum Beispiel durch einen Gentest nachzuweisen. Dies soll verhindern, dass eine Vaterschaft nur anerkannt wird, um dem „Kind“ und gegebenenfalls dessen Mutter und Geschwistern einen Aufenthaltsstatus zu verschaffen.

Bei  unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen sollen die Jugendämter grundsätzlich verpflichtet werden, einen Asylantrag zu stellen. Dies wird bisher nicht immer gemacht – etwa, wenn die Befürchtung besteht, dass der Fluchtgrund nicht klar genug geltend gemacht werden kann. Und abgeschoben werden dürfen die unbegleiteten Jugendlichen nicht.

In das Asylgesetz wird eine Regelung aufgenommen, nach der Asylsuchende ohne Bleibeperspektive bis zu zwei Jahren zum Verbleib in Erstaufnahmeeinrichtung verpflichtet werden können. Bisher beträgt die Höchstdauer im Regelfall sechs Monate. (afp)

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