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  3. Urteil: BGH erleichtert Verfolgung illegaler Uploads in Tauschbörsen

Urteil
14.07.2017

BGH erleichtert Verfolgung illegaler Uploads in Tauschbörsen

Foto: Uli Deck/dpa

In Tauschbörsen kursieren unter der Hand neueste Filme und Musik. Jetzt gibt es ein neues Urteil. Das Nachsehen haben leichtsinnige Nutzer.

Der Bundesgerichtshof macht es geschädigten Firmen leichter, illegale Film-, Musik- oder Spiele-Uploads in Internet-Tauschbörsen aufzuklären. Um für eine Abmahnung oder Schadenersatz-Klage herauszufinden, wer dahintersteckt, brauchen sie vom Internet-Anbieter die Nutzerdaten.

Die Herausgabe muss ein Richter genehmigen. In dem Fall, der in Karlsruhe entschieden wurde, lag eine solche Genehmigung nur für die Anfrage beim Netzbetreiber vor, hier bei der Deutschen Telekom. Kundin war die gesuchte Nutzerin aber beim Anbieter 1&1, der schließlich ohne weitere Genehmigung Namen und Anschrift herausgab. Umstritten war deshalb, ob die Daten vor Gericht gegen die Anschluss-Inhaberin verwendet werden dürfen. Die Frau, die über die Tauschbörse ein Computerspiel zur Verfügung gestellt haben soll, war in den Vorinstanzen ungestraft davongekommen. Nun muss ihr Fall neu verhandelt werden. Denn der BGH stellt klar: Eine Genehmigung reicht für beide Abfragen, bei Telekom und 1&1. (Az. I ZR 193/16)

Zurückverfolgung über IP-Adresse

Um die kostenlose Verbreitung ihrer Produktionen einzudämmen, suchen viele Rechteinhaber das Netz gezielt nach Filesharing-Verstößen ab. Über die IP-Adresse lässt sich zurückverfolgen, von welchem Internet-Anschluss aus die Datei angeboten wurde. Dafür braucht es aber die Unterstützung der Anbieter. In dem Karlsruher Fall fand die Telekom heraus, dass die IP-Adresse über 1&1 vergeben wird, und teilte die Nutzerkennung mit. Anhand dieser Kennung ermittelte 1&1 im zweiten Schritt den Namen und die Adresse der gesuchten Kundin.

Auskünfte, die auf sogenannten Verkehrsdaten fußen, dürfen Telekommunikationsunternehmen nur mit richterlicher Erlaubnis erteilen. Zu diesen Daten zählen die IP-Adresse oder der Tag und die Uhrzeit, zu der die Datei illegal hochgeladen wurde. Bei der Nutzerkennung und der Anschrift des Kunden handelt es sich laut BGH aber um Bestandsdaten. Diese dürfen einfach so herausgerückt werden.

Wäre der Senat zum gegenteiligen Ergebnis gekommen, hätten davon andere abgemahnte Internet-Nutzer profitieren können. Geholfen hätte so ein Urteil allen denjenigen, die ihren Vertrag ebenfalls nicht direkt mit dem Netzbetreiber haben und deren Daten nur mit einer einzigen richterlichen Genehmigung in Erfahrung gebracht wurden. So wird es künftig für die Firmen leichter, Rechteverstöße zu ahnden. dpa

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