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Verbraucher
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Steuern, Recht, Finanzen: Was sich 2015 ändert

Foto: Andrea Warnecke (dpa)

Versicherungskunden, Sparer, Minijobber und Immobilienkäufer - sie alle müssen sich 2015 auf Änderungen einstellen. Denn ab dem 1. Januar treten eine Reihe von neuen Regelungen in Kraft. Ein Überblick:

Garantiezins: Für Lebensversicherungen werden ab 2015 nur noch 1,25 Prozent Zinsen garantiert. Bisher waren es 1,75 Prozent, erklärt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Das gilt für alle Kapitallebens- und private Rentenversicherungen, Riester- und Rürup-Rentenversicherungen sowie Direktversicherungen, die ab dem 1. Januar abgeschlossen werden. Ausgenommen von der Regelung sind fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherungen, soweit keine der Höhe nach garantierte Leistung vertraglich vereinbart ist. Für laufende Verträge gilt die Absenkung nicht.

Sicherungshöhe für Sparguthaben: Derzeit sind Anlegergelder bis zu 30 Prozent des haftenden Eigenkapitals einer Bank geschützt. Diese Sicherungsgrenze wird ab dem 1. Januar auf 20 Prozent abgesenkt, erklärt der Bundesverband deutscher Banken. Bis 2025 soll sie schrittweise weiter bis auf 8,75 Prozent fallen. Kunden von Sparkassen, den Volks- und Raiffeisenbanken sowie den öffentlichen Banken sind von der Änderung nicht betroffen. Diese Institute haben jeweils eigene Sicherungssysteme, die im Falle einer Bankpleite einspringen. Nach Angaben des Bankenverbandes liegt der Schutz bei der kleinsten Mitgliedsbank nach der Absenkung der Sicherungsgrenze noch bei einer Million Euro pro Kunde.

Abzug der Kirchensteuer: Banken und Sparkassen behalten ab 2015 die Kirchensteuer automatisch ein und überweisen diese mit der Abgeltungsteuer ans Finanzamt. Darauf weist der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) in Berlin hin. Dazu überprüfen die Geldinstitute bereits seit September regelmäßig per Abfrage beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), ob Kunden, die Zinseinkünfte haben, Mitglied einer Steuer erhebenden Religionsgemeinschaft sind. Gegen diese automatische Abfrage ist ein Widerspruch möglich. In diesem Fall erhält das zuständige Finanzamt entsprechende Informationen und kann somit kontrollieren, ob der Anleger in seiner Steuererklärung die Nachzahlung der Kirchensteuer für die Kapitalerträge angegeben hat.

Pfändungsfreigrenzen: Wer am Existenzminimum lebt, kann sich über eine Anhebung der Pfändungsfreibeträge freuen. Ab dem 1. Juli sind voraussichtlich rund 1070 Euro pro Person als Grundfreibetrag jeden Monat vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt, erklärt die Verbraucherzentrale NRW. Auch Inhaber von Pfändungsschutzkonten können die neuen Freigrenzen für sich in Anspruch nehmen. Die genauen Beträge werden allerdings erst im Frühjahr veröffentlicht. Bisher liegt der Grundfreibetrag bei 1045,08 Euro.

Mindestlohn: Ab dem 1. Januar gilt ein gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 Euro die Stunde - und zwar grundsätzlich auch in Privathaushalten. Wer also einen Minijobber beschäftigt, sollte nachrechnen, ob durch die neue Regelung die Grenze von 450 Euro pro Monat überschritten wird. Dann kann der Minijobstatus verloren gehen, erklärt der Bund der Steuerzahler. Soll der Status erhalten bleiben, muss im Zweifel die Arbeitszeit abgesenkt werden.

Vorsorgeaufwendungen: Im kommenden Jahr können Steuerzahler mehr Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben beim Finanzamt geltend machen. Der absetzbare Betrag steigt von 78 Prozent auf 80 Prozent, so der Bund der Steuerzahler. Zu den absetzbaren Kosten gehören zum Beispiel die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu den berufsständischen Versorgungswerken. Bei der Rentenbesteuerung erhöht sich 2015 der steuerpflichtige Rentenanteil von 68 auf 70 Prozent. Somit bleiben nur noch 30 Prozent der ersten vollen Bruttojahresrente steuerfrei. Dieser Anteil gilt im Jahr 2015 für neu hinzukommende Rentnerjahrgänge. Bei Bestandsrenten bleibt der festgesetzte steuerfreie Rentenanteil bestehen.

Höhere Freigrenzen für Präsente: Für Geschenke zu persönlichen Ereignissen fallen in Zukunft bis zu einem Wert von 60 Euro weder Steuern noch Sozialabgaben an. Bisher lag dieser Wert bei 40 Euro, einschließlich Mehrwertsteuer. Werden die Ereignisse mit Geld versüßt, ist die Zuwendung nach wie vor voll steuer- und sozialversicherungspflichtig. Zu den Zuwendungen zählen auch Arbeitsessen, die der Arbeitgeber zum Beispiel bei betrieblichen Besprechungen organisiert. Wichtig zu beachten: Wenn es sich bei dem Geschenk oder der Aufmerksamkeit um einen Geldbetrag handelt, bleibt dieser unabhängig von der Höhe als Arbeitslohn voll steuerpflichtig, erklärt der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL).

Betriebsfeiern: Aufwendungen bis zu 110 Euro je Veranstaltung sind bisher steuer- und sozialversicherungsfrei. Aus der bisherigen Freigrenze wird nun ein Freibetrag, erklärt der Bund der Steuerzahler. Das ist für die Steuerzahler günstiger. Werden die 110 Euro überschritten, wird künftig nicht mehr der komplette Betrag steuerpflichtig. Vielmehr unterliegt nur der Teil, der den Freibetrag übersteigt, der Besteuerung. Bei der Berechnung des Freibetrags müssen die Kosten für den äußeren Rahmen zum Beispiel für die Saalmiete mit berücksichtigt werden.

Steuern beim Hauskauf: Wer ein Grundstück, ein Haus oder eine Wohnung kauft, muss nach Angaben der Verbraucherzentrale NRW in zwei Bundesländern ab dem 1. Januar mehr Grunderwerbsteuer zahlen: Der Steuersatz klettert in Nordrhein-Westfalen um 1,5 Prozentpunkte auf 6,5 Prozent. Im Saarland steigt er um einen Prozentpunkt auf dann ebenfalls 6,5 Prozent. Noch bis September 2006 galt in allen Bundesländern ein Steuersatz von 3,5 Prozent. (dpa)

Ausführliche Übersicht der Änderungen zum 1.1.2015

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