Klare Regeln für die Rettungsgasse
Mehr Rechte für Radler – Was sich seit 1. Januar im Straßenverkehr in Deutschland geändert hat
Im Rahmen einer Novelle der Straßenverkehrsordnung sind einige Änderungen seit 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Das betrifft sowohl Autofahrer als auch Radfahrer.
Rettungsgasse: Auf Autobahnen sowie außerorts auf Straßen mit mindestens zwei Streifen pro Richtung gilt: Sobald Autos mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder es Stillstand gibt, müssen sie eine Rettungsgasse zwischen der äußersten linken Spur und der unmittelbar rechts daneben bilden. Bei drei oder vier Spuren fahren also die Autos auf dem linken Streifen nach links und alle anderen nach rechts. Bisher sollte etwa bei vier Spuren die Gasse in der Mitte gebildet werden. „Diese Regelung schafft Klarheit und wird die Akzeptanz der Verkehrsteilnehmer erhöhen“, sagt Sven Rademacher vom Deutschen Verkehrssicherheitsrat (DVR).
30er-Zonen: Innerhalb geschlossener Ortschaften gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, die auf 30 km/h reduziert werden kann, wenn es sich zum Beispiel um einen Unfallschwerpunkt handelt. Auf Hauptverkehrsstraßen hingegen waren die Hürden für eine Absenkung auf Tempo 30 bislang sehr hoch. Gemeinden können nun eine 30er-Zone vor Schulen, Kindergärten oder Altenheimen leichter ausweisen, auch wenn diese an Hauptstraßen liegen.
E-Bikes auf Radwegen: Pedelecs, die bis Tempo 25 elektrisch fahren können, sollen auch auf den Radwegen rollen. Kenntlich gemacht werden soll dies mit einem neuen Verkehrsschild „E-Bikes erlaubt“. Die schnelleren S-Pedelecs jedoch sind davon ausgenommen.
Ampel-Regelung: Bislang galten für Radler die Fußgängerampeln, wenn an Ampelkreuzungen keine eigenen Lichtzeichen für Radler vorhanden waren. Seit 1. Januar gilt nach Paragraf 37 Abs. 2 Satz 6 StVO: „Wer ein Rad fährt, hat die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten.“ Auf Radwegen gelten die besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr.
Radelnde Eltern: Bislang mussten radelnde Eltern, die kleine Kinder begleiten, auf dem Radweg oder der Fahrbahn fahren, während die Kinder mit ihrem Rad den Fußweg nutzen durften. Seit diesem Jahr dürfen auch die Eltern auf dem Fußweg radeln.
Gebühren für HU und Führerschein steigen: Die theoretische Prüfung soll künftig 11,90 Euro statt rund 11 Euro kosten. Für die inzwischen übliche Prüfung am Computer werden zukünftig 10,60 Euro fällig. Für die Abnahme der praktischen Pkw-Prüfung müssen 91,50 Euro bezahlt werden. Die praktische Motorrad-Prüfung verteuert sich auf 121,38 Euro. Damit steigen die Kosten für den Führerschein weiter, was nach Ansicht des Auto Club Europa (ACE) aber vor allem auch an den stetig steigenden Stundensätzen der Fahrschulen liegt. Ebenfalls teurer wird die Hauptuntersuchung. Je nach Bundesland werden künftig Gebühren in Höhe von 34,99 Euro und 54,86 Euro erhoben, erläutert der ACE und beruft sich auf ein Papier des deutschen Bundesrats.
Handyverbot: Aktuell wird eine Ausweitung des Handyverbots am Steuer diskutiert. Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt plant, das Verbot auch auf Geräte wie Tablets oder E-Book-Reader auszuweiten und auch die Bußgelder für Handy-Verstöße anzuheben – von 60 auf 100 Euro. In schwereren Fällen sollen sogar 200 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot drohen.
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