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Energiesparverordnung: Energieausweis wird zur Pflicht

Foto: Franzsika Koark, tmn
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Die Veröffentlichungspflicht wichtiger energetischer Kennwerte besteht seit in Kraft treten der neuen Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) im Mai bereits in Immobilienanzeigen. Das gilt sowohl für Verkauf als auch für die Vermietung eines Hauses oder einer Wohnung.

Darauf verweist der Bauherren-Schutzbund e.V: Spätestens bei der Objektbesichtigung besteht für Verkäufer und Vermieter die Pflicht, potenziellen Käufern oder Mietern den Energieausweis vorzulegen und unmittelbar nach Vertragsabschluss zu übergeben. Für neu errichtete Wohngebäude ist dem Eigentümer unverzüglich nach Fertigstellung der Energieausweis auszuhändigen. Experten der Verbraucherschutzorganisation verweisen darauf, dass bei Nichtbeachtung der Pflichten nun erstmals Bußgelder angedroht sind.

Neu ist bei dem seit Mai 2014 eingeführten Energieausweis auch, dass der Endenergiebedarf beziehungsweise -verbrauch in Form eines Bandtachos in sogenannten Energieeffizienzklassen abgebildet werden. Der Buchstaben A+ (grün unterlegt) steht für sehr effizient. Das Ende der Skala bildet H für äußerst ineffizient (rot unterlegt).

„Wer sich allerdings entspannt zurücklehnt, weil der Bandtacho im Energieausweis auf Grün zeigt, kann beim nächsten Ablesen der Verbrauchszähler böse Überraschungen erleben“, warnen die Experten. Ein Manko bestehe darin, dass nach wie vor bedarfs- und verbrauchsorientierte Varianten des Ausweises zulässig sind. Das stehe dem eigentlichen Ziel entgegen, die Energieeffizienz von Gebäuden vergleichbar zu machen.

Verbrauchsausweis

Der Verbrauchsausweis basiert ausschließlich auf den durchschnittlichen tatsächlichen Verbrauchswert der zurückliegenden mindestens 36 Monate. Die energetische Qualität der Gebäudehülle und Funktionstüchtigkeit der Heizungs- und Lüftungsanlage wird bei diesem Ausweis gar nicht betrachtet. Beim Bedarfsausweis ist das gegeben. Aber, zur besseren Vergleichbarkeit liegen auch hier Raum- und Umgebungstemperaturen als standardisierte Parameter nach den Regeln der Technik zugrunde.

Das sehr individuelle Nutzerverhalten lässt sich mit solch standardisierten Werten jedoch nicht abbilden. „Die auf den Skalen ablesbaren Werte können Verbrauchern weiterhin nur der Orientierung dienen“, so die Empfehlung der BSB-Experten.

Hinzu komme, dass falsch dimensionierte Heizungsanlagen, veraltete Heizkessel, fehlerhaft eingebaute Fußbodenheizungen, der nicht korrekt oder überhaupt nicht ausgeführte hydraulische Abgleich der Heizungsanlage Wirkungen auf den tatsächlichen Energieverbrauch haben.

Das gleiche trifft auf Mängel an der Gebäudedämmung oder Beeinträchtigungen der Luftdichtheit des Gebäudes zu. Baubegleitende Qualitätskontrollen beim Neubau oder ein gründlicher Immobiliencheck vor dem Erwerb aus dem Bestand sind deshalb unerlässlich. pm

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