Grünes Licht für Tagesmütter
Die gute Nachricht vorab: Tagesmutter in einer Mietwohnung, das geht - sofern es die räumlichen Verhältnisse und die Gegebenheiten vor Ort zulassen.
Die Tätigkeit einer Tagesmutter kann in einer Mietwohnung ausgeübt werden. Unter Beachtung der räumlichen Verhältnisse und der Gegebenheiten vor Ort entspricht es einem vertragsgemäßen Gebrauch, wenn die Mieterin einer 90 Quadratmeter großen Wohnung hier tagsüber drei Kleinkinder aufnimmt. Anders möglicherweise, wenn fünf oder mehr Kinder betreut werden und Nachbarn durch Lärm stark beeinträchtigt werden.
Wer als Mieter ohne Wissen des Vermieters die Wohnung in der Art und Weise „gewerblich“ nutzt, riskiert sogar die Kündigung des Vermieters. Es sei denn – so das Amtsgericht Wiesbaden (92 C 546/02-34) – der Vermieter hätte sich mit der Tagesmutter-Tätigkeit seiner Mieterin ausdrücklich einverstanden erklärt.
Das Wiesbadener Gericht gab hier einer Mieterin recht, die seit 14 Jahren bis zu acht Kinder tagsüber in ihrer Wohnung betreute und die für die Kinder laut Vereinbarung mit dem Vermieter sogar zusätzliche Kosten für Wasser und Abwasser zahlte. Angesichts der erlaubten Nutzung der Wohnung könne der Vermieter seine Kündigung auch nicht auf kurzfristige Störungen und Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit Holen und Bringen der Kinder stützen, das heißt auf Parkprobleme vor dem Haus oder darauf, dass das Treppenhaus mit Kinderwagen schon einmal zugestellt werde.
Zum Autor:
Franz Obst ist Rechtsanwalt mit eigener Kanzlei in Koblenz. Bekanntheit hat er als Streitschlichter in der RTL-TV-Serie „Nachbarschaftsstreit“ erreicht. Als Vortragsredner und in Buchveröffentlichungen wie „Nachbar – Deutsch, Deutsch – Nachbar“ hat er zudem seine Kompetenz im Umgang mit Konflikten jeglicher, vor allem nachbarschaftlicher Art bewiesen.
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