Freitag, 24. Mai 2013

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Kann ein Mieter nicht zum vereinbarten Termin ausziehen, darf der Vermieter nicht gleich den Strom abschalten. Er hat die Pflicht, die grundlegenden Versorgungsstandards bereitzustellen.

Vermieter dürfen ihren Mietern nicht einfach den Strom abstellen. Das gilt auch, wenn der Mieter seine Wohnung nicht zum vereinbarten Termin geräumt hat, entschied das Amtsgericht München (Az.: 473 C 16960/12), wie der Mieterverein München mitteilt. Denn auch wenn das Mietverhältnis beendet ist, bestünden für den Vermieter gewisse Mindestpflichten. Dazu gehöre es, die grundlegenden Versorgungsstandards bereitzustellen.

In dem verhandelten Fall hatte sich ein Mieter verpflichtet, seine Wohnung spätestens bis zum 30. Juni zu räumen. Als er dies nicht tat, stellte der Vermieter den Strom für die Wohnung ab. Der Mieter wandte sich an das Amtsgericht, damit der Vermieter die Stromversorgung wieder herstellt. Die zuständige Richterin erließ eine entsprechende einstweilige Verfügung.

Die Klage des Vermieters dagegen hatte keinen Erfolg: Der Mieter habe einen Anspruch auf Wiederherstellung der Stromversorgung. Die Einstellung der Versorgungsleistungen vor der endgültigen Räumung des Mieters bei beendetem Mietverhältnis stelle eine Besitzstörung dar, befand die Richterin. Seinen Räumungsanspruch müsse der Vermieter auf rechtsstaatliche Weise durchsetzen, etwa durch einen Gerichtsvollzieher. (dpa)

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