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Pflegereformgesetz
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Die Pflegereform 2017

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Was verändert sich beim Übergang von Pflegestufen zu Pflegegraden?

Mit dem Pflegestärkungsgesetz II wurde der Begriff der Pflegebedürftigkeit geändert. Damit erhalten ab 2017 nicht nur körperlich, sondern auch demenziell erkrankte Menschen gleichberechtigten Zugang zu allen Leistungen der Pflegeversicherung. In der Folge wird nicht mehr zwischen Leistungen für körperlich oder kognitiv beeinträchtigte Menschen unterschieden.

Ab 01. 01.2017 wird es statt der bisherigen drei Pflegestufen (die im Einzelfall durch eine sogenannte Feststellung der Einschränkung der Alltagskompetenz ergänzt wurden) fünf Pflegrade geben.

Maßstab für die Pflegebedürftigkeit ist ab 2017 der Grad der Selbstständigkeit bzw. der Fähigkeiten in sechs elementaren Bereichen der selbstbestimmten Lebensführung. Mit dem neuen Begutachtungsassessment werden künftig nicht mehr Minuten gezählt, sondern es wird erfasst, was der pflegebedürftige Mensch selbst bewerkstelligen kann und wobei er personelle Hilfe und Unterstützung im Alltag benötigt.

Folgende Bereiche werden dazu bei der Pflegebegutachtung betrachtet: Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte.

Automatische Überleitung

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Die Überleitung vom alten in das neue System erfolgt automatisch. Niemand, der bereits pflegebedürftig ist und Leistungen der Pflegeversicherung erhält, muss dazu einen neuen Antrag stellen. Die Pflegekasse wird von selbst jedem Pflegebedürftigen am Jahresende schriftlich seinen neuen Pflegegrad mitteilen.

Umfassender Bestandsschutz

Niemand wird durch die Überleitung schlechter gestellt. Für die Leistungsempfänger ist ein umfänglicher Besitzstandsschutz für den Überleitungspflegegrad vorgesehen. Anträge ab 2017 auf Begutachtung nach dem neuen System können nur zu einer Verbesserung, nicht aber zu einer Verschlechterung des übergeleiteten Pflegegrads führen. Ausnahme: Pflegebedürftigkeit liegt überhaupt nicht mehr vor.

Neuer Pflegegrad 1 ab 2017

Ab 2017 kann außerdem der Pflegegrad 1 beantragt werden. In diesen neuen Pflegegrad erfolgt keine Überleitung. Dieser Pflegegrad umfasst Hilfen, die früher als bisher ansetzen, wie z. B. finanzielle Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen oder eine Pflege beratung.

Pflegeanträge bis Ende 2016 stellen

Sollte aktuell aufgrund von Krankheit oder Behinderung ein Hilfebedarf überhaupt erst entstehen oder sich der Gesundheitszustand eines pflegebedürftigen Menschen verschlechtern und der Hilfebedarf relevant vergrößern, empfiehlt es sich auf Grund der Bestandsschutzregelungen, noch im Jahr 2016 einen Pflege- bzw. Höherstufungsantrag bei der Pflegekasse zu stellen.

Rückstufung vermeiden

Bei bereits vorhandener Pflegestufe sollte ein entsprechender Antrag wegen der Gefahr einer Rückstufung fundiert begründet sein und nicht ins Blaue hinein erfolgen.

Auch wenn sich ein erheblicher Bedarf an Beaufsichtigung und Betreuung ergibt oder erhöht, weil dauerhafte und regelmäßige Schädigungen oder Fähigkeitsstörungen, u. a. bei höheren Hirnfunktionen (z. B. Beeinträchtigungen des Gedächtnisses, herabgesetztes Urteilsvermögen), zutage treten, ist ein Antrag auf Feststellung der Einschränkung der Alltagskompetenz und Betreuungsleistungen nach § 45 b SGB XI in Erwägung zu ziehen.

Alle Personen, deren Antrag bis 31.12.2016 bei der Pflegekasse eingegangen ist, werden nach den alten Pflegebegutachtungsrichtlinien begutachtet und erhalten einen Bescheid nach dem alten System, dem ein Überleitungsbescheid beigefügt ist.

Achtung bei vollstationärer Pflege

Anders als bei den ambulanten Geld- und Sachleistungen und den Leistungen der Tages- und Nachtpflege erhöhen sich die Leistungsbeträge in den Pflegegraden 2 und 3 ab 2017 nicht, sondern sinken.

Das heißt, dass Pflegebedürftige, die stationär versorgt werden und erst ab 2017 Anträge auf eine Einstufung in den Pflegegrad 2 oder 3 stellen, geringere Leistungen der Pflegeversicherung als dies 2016 der Fall gewesen wäre, erhalten werden. Auch hier sollte daher auf Grund der Bestandsschutzregelungen, ggf. zusammen mit dem Pflegeheim überlegt werden, noch im Jahr 2016 einen Pflege- bzw. Höherstufungsantrag bei der Pflegekasse zu stellen, wenn sich der Gesundheitszustand eines pflegebedürftigen Menschen verschlechtert und der Hilfebedarf relevant vergrößert hat. Bei der Überlegung darf allerdings nicht vergessen werden, dass bis einschließlich 2016 die monatlichen Eigenanteile an der Pflege bei stationärer Unterbringung mit der jeweils höheren Pflegestufe mitsteigen.

Im neuen System ab 2017 gelten dann einrichtungseinheitliche, gleich hohe Eigenanteile für alle Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5. Das heißt, bezogen auf das jeweilige Pflegeheim müssen alle Bewohner einen gleich hohen Betrag in allen Pflegegraden für den Eigenanteil an den Pflegekosten zahlen. Der Eigenanteil wird damit nicht mehr mit der Erhöhung der Pflegestufe steigen wie bisher.

Aber auch hier kommen die Bestandsschutzregelungen zum Tragen. Falls sich nach der Umstellung 2017 ein höherer Eigenanteil als 2016 ergeben sollte, so zahlt die Pflegekasse einen Zuschlag an die Pflegeeinrichtung in Höhe des fehlenden Differenzbetrages.

Bei Fragen zum Übergang von Pflegestufen zu Pflegegraden und zur gesetzlichen Pflegeversicherung können sich z.B. die Mitglieder des VdK an jede VdK-Geschäftsstelle wenden. Der VdK berät Sie gerne. Text: VdK/oH

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