Kind in Kita unglücklich - Eltern dürfen fristlos kündigen
Wenn ein Kind sich in einer Kindertagesstätte nicht eingewöhnen kann, dürfen Eltern den Betreuungsvertrag fristlos kündigen. Das hat das Bonner Amtsgericht in einem Urteil entschieden (AZ: 114 C 151/15).
Die Eltern eines einjährigen Kindes hatten der privaten Kita sechs Wochen nach Vertragsbeginn gekündigt, nachdem die Eingewöhnung ihres Sohnes gescheitert und das Kind sogar krank geworden war.
Die Kita bestand auf dem Vertrag, wonach die Eltern nur zweimal im Jahr, zum 31. Januar und 31. Juli, kündigen dürfen. Eine außerordentliche Kündigung durch die Eltern war in der Satzung ausdrücklich ausgeschlossen. Deswegen verklagte die Kita die Eltern - obwohl ihr Kind dort nicht mehr betreut wurde - auf die Zahlung von drei weiteren Monatsgebühren über 2200 Euro.
Nach Ansicht der Richter verstößt der Vertrag der Kita gegen die allgemeinen Geschäftsbedingungen und ist unwirksam. Vor allem, weil die Eltern als Vertragspartner darin unangemessen benachteiligt würden. Denn die Kita nimmt für sich selbst durchaus in Anspruch, fristlos kündigen zu können: Entweder, so heißt es in den Klauseln, wenn nicht bezahlt wird, wenn die Eingewöhnung eines Kindes nicht erreicht wird oder auch, wenn der Verbleib des Kindes in der Gruppe "die pädagogische Arbeit beeinträchtigt". (dpa)
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