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Tourismus
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Stornierter Flug: Diese Kosten kann man zurückverlangen

Foto:  Andrea Warnecke (dpa)

Gebühren und Steuern bekommen Verbraucher in jedem Falle zurück, wenn sie eine Flugreise stornieren. Etwas komplizierter wird es beim eigentlichen Ticketpreis.

Stornieren Reisende einen Flug, können sie einen großen Teil der gezahlten Kosten zurückverlangen. "Gebühren und Steuern stehen ihnen ohnehin zu 100 Prozent zu", sagt der Reiserechtler Paul Degott in Hannover. "Denn die Airline muss sie ihrerseits nur abführen, wenn der Gast die Reise antritt."

Diesen Anteil können Fluggäste also in jedem Fall zurückfordern. Etwas komplizierter ist es mit dem Anteil, der für den eigentlichen Ticketpreis entfällt. Die Erstattung davon schließen die meisten Airlines pauschal in ihren Geschäfts- oder Beförderungsbedingungen aus. So eine Klausel werde von den Gerichten jedoch oftmals gerügt. "In der Regel können die Reisenden deshalb bei einer Stornierung etwa 95 Prozent des Flugscheinpreises zurückfordern", sagt Degott. Denn einen kleinen Teil der Kosten dürfen die Airlines grundsätzlich als Bearbeitungsentgelt geltend machen.

In der Praxis schwierig

Ein Beispiel: Ein Flug kostet 450 Euro, davon entfallen 150 Euro für Steuern und Gebühren. In diesem Fall können Kunden diese 150 Euro zurückfordern plus 95 Prozent von den 300 Euro, die das eigentliche Ticket kostet - also 435 Euro.

Die Ansprüche durchzusetzen, gestalte sich in der Praxis allerdings oft schwierig: "Der überwiegende Teil der Airlines mauert oder erhebt überzogene Gebühren, da hilft oft nur noch der Klageweg."

Dennoch müssen Reisende das gezahlte Geld nicht verloren geben: "Sie sollten der betreffenden Airline zunächst schriftlich eine Zahlungsaufforderung zukommen lassen und eine Frist zur Rückzahlung der Kosten setzen", empfiehlt Degott. Reagiert die Airline nicht darauf, sollten Betroffene die Zahlung noch einmal anmahnen, bevor sie weitere rechtliche Schritte einleiten. "Das ist wichtig, da eine Klage ohne vorherige Anmahnung das Risiko birgt, dass die Airline doch noch zahlt - und der Kläger auf den Kosten für den Rechtsstreit sitzenbleibt." (dpa)

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