Weiter mit Tracking durch Dritte

Besuchen Sie unsere Website mit externen Inhalten, personalisierter Werbung und Werbetracking durch Dritte. Details und Informationen zu Cookies, Verarbeitungszwecken sowie Ihrer jederzeitigen Widerrufsmöglichkeit finden Sie in der Datenschutzerklärung und in den Privatsphäre-Einstellungen.

Weiter mit dem PUR-Abo

Nutzen Sie unser Angebot ohne Werbetracking durch Dritte für 4,99 Euro/Monat. Kunden mit einem bestehenden Abo (Tageszeitung, e-Paper oder PLUS) zahlen nur 0,99 Euro/Monat. Informationen zur Datenverarbeitung im Rahmen des PUR-Abos finden Sie in der Datenschutzerklärung.

Zum Angebot Bereits PUR-Abonnent? Hier anmelden

Einwilligung: Durch das Klicken des "Akzeptieren und weiter"-Buttons stimmen Sie der Verarbeitung der auf Ihrem Gerät bzw. Ihrer Endeinrichtung gespeicherten Daten wie z.B. persönlichen Identifikatoren oder IP-Adressen für die beschriebenen Verarbeitungszwecke gem. § 25 Abs. 1 TTDSG sowie Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO durch uns und unsere bis zu 220 Partner zu. Darüber hinaus nehmen Sie Kenntnis davon, dass mit ihrer Einwilligung ihre Daten auch in Staaten außerhalb der EU mit einem niedrigeren Datenschutz-Niveau verarbeitet werden können.

Tracking durch Dritte: Zur Finanzierung unseres journalistischen Angebots spielen wir Ihnen Werbung aus, die von Drittanbietern kommt. Zu diesem Zweck setzen diese Dienste Tracking-Technologien ein. Hierbei werden auf Ihrem Gerät Cookies gespeichert und ausgelesen oder Informationen wie die Gerätekennung abgerufen, um Anzeigen und Inhalte über verschiedene Websites hinweg basierend auf einem Profil und der Nutzungshistorie personalisiert auszuspielen.

Externe Inhalte: Zur Ergänzung unserer redaktionellen Texte, nutzen wir in unseren Angeboten externe Inhalte und Dienste Dritter („Embeds“) wie interaktive Grafiken, Videos oder Podcasts. Die Anbieter, von denen wir diese externen Inhalten und Dienste beziehen, können ggf. Informationen auf Ihrem Gerät speichern oder abrufen und Ihre personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten.

Verarbeitungszwecke: Personalisierte Werbung mit Profilbildung, externe Inhalte anzeigen, Optimierung des Angebots (Nutzungsanalyse, Marktforschung, A/B-Testing, Inhaltsempfehlungen), technisch erforderliche Cookies oder vergleichbare Technologien. Die Verarbeitungszwecke für unsere Partner sind insbesondere:
Informationen auf einem Gerät speichern und/oder abrufen

Für die Ihnen angezeigten Verarbeitungszwecke können Cookies, Gerätekennungen oder andere Informationen auf Ihrem Gerät gespeichert oder abgerufen werden.

Personalisierte Anzeigen und Inhalte, Anzeigen und Inhaltsmessungen, Erkenntnisse über Zielgruppen und Produktentwicklungen

Anzeigen und Inhalte können basierend auf einem Profil personalisiert werden. Es können mehr Daten hinzugefügt werden, um Anzeigen und Inhalte besser zu personalisieren. Die Performance von Anzeigen und Inhalten kann gemessen werden. Erkenntnisse über Zielgruppen, die die Anzeigen und Inhalte betrachtet haben, können abgeleitet werden. Daten können verwendet werden, um Benutzerfreundlichkeit, Systeme und Software aufzubauen oder zu verbessern.

▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌ ▉▌▌▉▍▉▌▌▉▍▉▍▉▍ ;▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌
  1. Startseite
  2. Themenwelten
  3. Wirtschaft
  4. Verbraucher: 5 Fehler beim Verfassen eines eigenhändigen Testaments

Verbraucher
ANZEIGE

5 Fehler beim Verfassen eines eigenhändigen Testaments

Foto: Jens Büttner (dpa)

Es gibt in aller Regel zwei Möglichkeiten, einen letzten Willen zu verfassen: Entweder macht das ein Notar. Oder man macht es selbst. Bei der günstigeren Variante zu Hause gibt es aber ein paar Punkte zu beachten, sonst ist der letzte Wille nichtig:

1. Komplett selbst schreiben:

Ein eigenhändiges Testament muss immer komplett vom Erblasser selbst geschrieben werden. Auch wenn der Erblasser den Text diktiert und sogar handschriftlich Zusätze hinzufügt, handelt es sich nicht um ein gültiges Testament. So entschied das Oberlandesgericht Stuttgart (Az.: 8 W 387/14). Als unerheblich wertete das Gericht, ob der Text dem Willen des Verstorbenen entspricht, berichtet die Fachzeitschrift "NJW-Spezial" (Heft 1/2015).

2. Mit der Hand verfassen:

Wer sein Testament selbst schreibt, muss das mit der Hand tun. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Familien- und Erbrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) hin. PC-Ausdrucke, Schreibmaschine oder Blindenschrift erkennen Gerichte nicht an. Der Wille muss außerdem eine Unterschrift tragen, Vor- und Nachname müssen lesbar sein. Sicherheitshalber stehen "Testament" oder "Mein letzter Wille" sowie Datum, Ort und die Seitenzahlen auf dem Papier.

3. Ergänzung unterschreiben:

Fügt der Erblasser auf einer Kopie seines Testaments Änderungen oder Ergänzungen ein oder streicht Passagen, so muss er diese Kopie unterschreiben. Nur dann handelt es sich um eine gültige Testamentsänderung, entschied das Oberlandesgericht München (Az.: 31 Wx 179/10).

4. Nichts zeichnen:

 Ein Pfeildiagramm, das verdeutlichen soll, wer wie in der Erbfolge berücksichtigt wird, ist ungültig. Das Oberlandesgericht in Frankfurt hob in so einem Fall das Testament mit der Begründung auf, Pfeilverbindungen könnten jederzeit abgeändert werden (Az.: 20 W 542/11).

5. Keine Sticker:

Ein Testament darf nicht manipulierbar sein. Nutzt der Erblasser eine Karte mit verschiedenen Aufklebern, aus denen hervorgeht, wer Haupterbe wird, ist das Testament nicht gültig. Das entschied das Oberlandesgericht Hamburg (Az.: 2 W 80/13). In dem Fall hatte der Erblasser eine Karte benutzt. Dort brachte er zwei Aufkleber an. Einer davon enthielt die Aufschrift "V ist meine Haupterbin", der andere enthielt seine Initialen sowie ein Datum. Diese "Haupterbin" beantragte einen Erbschein. Als das Amtsgericht ihr den versagte, klagte sie - ohne Erfolg. (dpa)

Weitere Tipps vom DAV gibt es hier

Die Zott Genusswelt in Asbach-Bäumenheim bietet bis zum 18. Mai italienische Köstlichkeiten an.
Anzeige

Italienischer Hochgenuss in der Zott Genusswelt

Design ohne Titel (4).png

Mit Zuckerguss ins Wochenende

Jeden Freitag leckere Rezeptideen, Tipps und Tricks rund ums Backen.

Kostenlos Newsletter abonnieren
Das könnte Sie auch interessieren