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BAG-Urteil zu Kündigungsfristen: Regelung gilt auch für Jüngere

Foto: Patrick Pleul (dpa)

Wer jahrelang für das gleiche Unternehmen arbeitet, dem steht eine längere Kündigungsfrist zu. Das hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt entschieden und die bisherige Regelung gebilligt. Mancher Chef meint aber trotzdem, dies gelte nicht für Jüngere.

Die Kündigungsfristen von Arbeitnehmern dürfen sich mit zunehmender Beschäftigungszeit erhöhen. Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt erklärte die Staffelung der Fristen nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit am Donnerstag (18. September) für rechtmäßig. Die obersten Richter sahen keine Diskriminierung von jüngeren Beschäftigten. Damit scheiterte eine Frau aus Hessen in der dritten Instanz mit ihrer Klage. Der Gesetzgeber räumt Mitarbeitern, die über Jahre in einer Firma gearbeitet haben, einen besseren Kündigungsschutz ein. Diese Regelung sei angemessen, urteilte der Sechste Senat.

Gehören Mitarbeiter mindestens zwei Jahre einem Betrieb an, verlängert sich ihre gesetzliche Kündigungsfrist. Das gilt auch für Mitarbeiter unter 25 Jahren. Darauf weist Hans-Georg Meier hin, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. Viele Jüngere wüssten das nicht, und ein Blick ins Gesetz klärt sie auch nicht auf. Dort steht unter Paragraf 622, Absatz 2, Satz 2 im Bürgerlichen Gesetzbuch nach wie vor, dass Beschäftigungszeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahrs nicht berücksichtigt werden. Diese Regelung hat der Europäische Gerichtshof jedoch kassiert. Der Gesetzgeber hat den Gesetzestext aber noch nicht geändert.

Kündigungsschutzklage

Für Jüngere hat das im schlimmsten Fall gravierende Folgen. Ein Beispiel: Ein Jugendlicher hat mit 16 Jahren in einem Betrieb als Auszubildender angefangen und wird mit 24 Jahren gekündigt. Wegen der achtjährigen Betriebszugehörigkeit müsste die Kündigungsfrist im Prinzip drei Monate betragen. Mancher Arbeitgeber stellt sich nun auf den Standpunkt, dass die Beschäftigungsdauer vor Vollendung des 25. Lebensjahrs nicht zählt, weil es so im Gesetz steht, und will innerhalb von vier Wochen kündigen. Doch das darf er seit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs nicht mehr.

Beharrt der Chef trotzdem auf der kürzeren Frist, bleibt Jüngeren nichts anderes, als zu klagen. Eine Kündigungsschutzklage müssen sie innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht einreichen. Der Gang vor Gericht kann in diesem Fall durchaus sinnvoll sein, selbst wenn die Kündigung dadurch nur hinausgezögert werden sollte. Da eine fristgerechte Kündigung erst zu einem späteren Zeitpunkt greifen würde, bekommen sie länger ihr reguläres Gehalt - und sie müssen gegebenenfalls erst später Arbeitslosengeld in Anspruch nehmen und können es im Anschluss länger beziehen. (dpa)

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