Geldvermögen ohne Testament: Die gesetzliche Erbfolge gilt
Wer seinen Nachlass regeln will, tut gut daran, sein Testament so genau wie möglich aufzusetzen. Immer wieder landen Erbfälle vor Gericht.
Richter müssen dann entscheiden, was wohl im Sinne des Verstorbenen ist. Ist in einem Testament nur eine Immobilie erwähnt, die die Kinder erben sollen, aber das Geldvermögen des Erblasser nicht, gilt dafür die gesetzliche Erbfolge. Das geht aus einem Beschluss des Kammergerichts Berlin hervor, berichtet die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des DAV.
Beispielfall
In dem vorliegendem Fall vererbte ein verheirateter Vater eine Immobilie jeweils zur Hälfte an seine beiden Kinder. Das legte er testamentarisch fest. In dem Testament wurde jedoch weder seine Ehefrau, noch ein beträchtliches Geldvermögen erwähnt. Steht der Ehefrau also ein Teil des Erbes zu?
Gesetzliche Erbfolge gilt
Die Richter entschieden, dass die gesetzliche Erbfolge gilt (Az.: 6 W 82/15). Demnach ist die Ehefrau zur Hälfte Miterbin neben den beiden Kindern. Dies ergebe sich aus der Auslegung des Testaments - aufgrund derer die Richter den wirklichen Willen des Erblassers ermitteln. Entscheidend ist, ob der Erblasser seine wirtschaftliche Stellung allein und zu gleichen Teilen von seinen beiden Kindern fortgesetzt wissen wollte.
Anordnungen im Testament
Oder ob er, wie hier anzunehmen, seine Anordnungen im Testament auf die gesetzliche Erbfolge stützt. Ersteres wird vor allem dann angenommen, wenn die Nachlassgegenstände, über die der Erblasser in seinem Testament verfügt, beinahe sein gesamtes Vermögen darstellen. Das war nicht der Fall, denn der Erblasser erwähnte nur die Immobilie, aber nicht das Geldvermögen in seinem Testament. (dpa)
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