Kündigung wegen zweiter Ehe kann unzulässig sein
Düsseldorf (dpa/tmn) - Beschäftigte in kirchlichen Einrichtungen kann es den Job kosten, wenn sie gegen Glaubensgrundsätze verstoßen. Der Arbeitgeber muss in solchen Fällen aber den Grundsatz der Gleichbehandlung beachten.
Er darf also Mitarbeiter einer Konfession nicht härter bestrafen als andere. Andernfalls ist eine Kündigung unwirksam. Das ergibt sich aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (Aktenzeichen: 5 Sa 996/09), auf das die Deutsche Anwaltauskunft hinweist.
In dem Fall hatte ein katholisches Krankenhaus einem Chefarzt gekündigt, weil er eine zweite Ehe geschlossen hatte. Der Arbeitsvertrag verlangte die Einhaltung der katholischen Glaubens- und Sittenlehre. Der Arzt klagte aber gegen seine Kündigung - und bekam recht.
Zwar sei das verfassungsrechtlich verbürgte Selbstbestimmungsrecht der katholischen Kirche durch die staatlichen Arbeitsgerichte zu achten, befanden die Richter. Die erneute Eheschließung sei danach ein Pflichtverstoß und somit ein Kündigungsgrund. Die Gerichte müssten im Kündigungsschutzverfahren aber grundlegende staatliche Rechtssätze beachten. Und hier sahen die Richter eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Denn das Krankenhaus hatte mit evangelischen und katholischen Mitarbeitern gleiche Arbeitsverträge abgeschlossen. Protestanten kündigte das Krankenhaus jedoch nicht bei einer erneuten Eheschließung.
Auch habe der Arbeitgeber seit mehreren Jahren von dem ehe-ähnlichen Verhältnis des Arztes gewusst und keine arbeitsrechtlichen Maßnahmen ergriffen. Dabei sei schon dieses Verhältnis nach dem Arbeitsvertrag ein Pflichtverstoß gewesen. Es sei daher unverhältnismäßig, wenn das Krankenhaus nach der Heirat des Arztes sofort zum Mittel der Kündigung greife.
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