Weiter mit Tracking durch Dritte

Besuchen Sie unsere Website mit externen Inhalten, personalisierter Werbung und Werbetracking durch Dritte. Details und Informationen zu Cookies, Verarbeitungszwecken sowie Ihrer jederzeitigen Widerrufsmöglichkeit finden Sie in der Datenschutzerklärung und in den Privatsphäre-Einstellungen.

Weiter mit dem PUR-Abo

Nutzen Sie unser Angebot ohne Werbetracking durch Dritte für 4,99 Euro/Monat. Kunden mit einem bestehenden Abo (Tageszeitung, e-Paper oder PLUS) zahlen nur 0,99 Euro/Monat. Informationen zur Datenverarbeitung im Rahmen des PUR-Abos finden Sie in der Datenschutzerklärung.

Zum Angebot Bereits PUR-Abonnent? Hier anmelden

Einwilligung: Durch das Klicken des "Akzeptieren und weiter"-Buttons stimmen Sie der Verarbeitung der auf Ihrem Gerät bzw. Ihrer Endeinrichtung gespeicherten Daten wie z.B. persönlichen Identifikatoren oder IP-Adressen für die beschriebenen Verarbeitungszwecke gem. § 25 Abs. 1 TTDSG sowie Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO durch uns und unsere bis zu 220 Partner zu. Darüber hinaus nehmen Sie Kenntnis davon, dass mit ihrer Einwilligung ihre Daten auch in Staaten außerhalb der EU mit einem niedrigeren Datenschutz-Niveau verarbeitet werden können.

Tracking durch Dritte: Zur Finanzierung unseres journalistischen Angebots spielen wir Ihnen Werbung aus, die von Drittanbietern kommt. Zu diesem Zweck setzen diese Dienste Tracking-Technologien ein. Hierbei werden auf Ihrem Gerät Cookies gespeichert und ausgelesen oder Informationen wie die Gerätekennung abgerufen, um Anzeigen und Inhalte über verschiedene Websites hinweg basierend auf einem Profil und der Nutzungshistorie personalisiert auszuspielen.

Externe Inhalte: Zur Ergänzung unserer redaktionellen Texte, nutzen wir in unseren Angeboten externe Inhalte und Dienste Dritter („Embeds“) wie interaktive Grafiken, Videos oder Podcasts. Die Anbieter, von denen wir diese externen Inhalten und Dienste beziehen, können ggf. Informationen auf Ihrem Gerät speichern oder abrufen und Ihre personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten.

Verarbeitungszwecke: Personalisierte Werbung mit Profilbildung, externe Inhalte anzeigen, Optimierung des Angebots (Nutzungsanalyse, Marktforschung, A/B-Testing, Inhaltsempfehlungen), technisch erforderliche Cookies oder vergleichbare Technologien. Die Verarbeitungszwecke für unsere Partner sind insbesondere:
Informationen auf einem Gerät speichern und/oder abrufen

Für die Ihnen angezeigten Verarbeitungszwecke können Cookies, Gerätekennungen oder andere Informationen auf Ihrem Gerät gespeichert oder abgerufen werden.

Personalisierte Anzeigen und Inhalte, Anzeigen und Inhaltsmessungen, Erkenntnisse über Zielgruppen und Produktentwicklungen

Anzeigen und Inhalte können basierend auf einem Profil personalisiert werden. Es können mehr Daten hinzugefügt werden, um Anzeigen und Inhalte besser zu personalisieren. Die Performance von Anzeigen und Inhalten kann gemessen werden. Erkenntnisse über Zielgruppen, die die Anzeigen und Inhalte betrachtet haben, können abgeleitet werden. Daten können verwendet werden, um Benutzerfreundlichkeit, Systeme und Software aufzubauen oder zu verbessern.

▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌ ▉▌▌▉▍▉▌▌▉▍▉▍▉▍ ;▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌
  1. Startseite
  2. Themenwelten
  3. Wirtschaft
  4. Urteil aus Berlin: Lohnfortzahlung bei Krankheit: Zuschläge können entfallen

Urteil aus Berlin
ANZEIGE

Lohnfortzahlung bei Krankheit: Zuschläge können entfallen

Foto: Britta Pedersen (dpa)

Für Arbeitnehmer ist es eine wichtige Errungenschaft, wenn der Lohn im Krankheitsfall weiter gezahlt wird. Doch ist bei einer solchen Regelung davon auszugehen, dass auch Zuschläge berücksichtigt werden?

Werden Arbeitnehmer krank, erhalten sie vom Arbeitgeber Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Bei der Berechnung muss der Arbeitgeber Zuschläge etwa für Sonntagsarbeit aber unter Umständen nicht miteinbeziehen. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein hin.

In dem betreffenden Fall (Az.: 15 Sa 802/14), der vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg verhandelt wurde, hatte eine Sicherheitskraft eines Flughafens geklagt. Grundsätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, einem Mitarbeiter bei Krankheit den Lohn bis zur Dauer von sechs Wochen weiterzuzahlen. Und zwar das Gehalt, das dem Arbeitnehmer zusteht.

Der Tarifvertrag sah in dem Fall aber vor, dass erkrankten Mitarbeitern bei der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall die Zuschläge - etwa für Sonntagsarbeit - gekürzt werden. Dagegen wehrte sich der Mann. Er argumentierte, er könne ohne die Zuschläge seinen Lebensstandard nicht halten.

Das Gericht entschied, dass die Tarifparteien berechtigt sind, eine solche Klausel zu vereinbaren. Zuschläge würden wegen besonderer Belastungen gezahlt. Würden diese bei Krankheit entfallen, müsste der Arbeitgeber auch die Zuschläge nicht zahlen. In diesem Fall würde der Zuschlag wegen der besonderen Arbeitszeit an einem Sonntag gezahlt. Falle die Sonntagsarbeit wegen Krankheit aus, müsste auch der Zuschlag nicht gezahlt werden. Nach Auffassung des Gerichts prägen derartige Zuschläge den Lebensstandard des Arbeitnehmers in der Regel nicht. (dpa)

Pflegepauschbetrag, Homeoffice- und Entfernungspauschale: Wer Dinge wie diese mit der Steuererklärung geltend machen könnte, aber sie vergisst, dem entgehen unter Umständen großzügige Steuerersparnisse.
Besser genau prüfen

Diese 6 Fehler in der Steuererklärung kosten bares Geld

Design ohne Titel (4).png

Mit Zuckerguss ins Wochenende

Jeden Freitag leckere Rezeptideen, Tipps und Tricks rund ums Backen.

Kostenlos Newsletter abonnieren
Das könnte Sie auch interessieren