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  4. Urteil: Nachforderung: Stromlieferant hat drei Jahre Zeit

Urteil
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Nachforderung: Stromlieferant hat drei Jahre Zeit

Foto: Kai Remmers/dpa-tmn

Eine Schlussabrechnung ist nicht immer endgültig. Denn eine solche Abrechnung schützt nicht vor berechtigten Nachforderungen. Stellt sich nämlich heraus, dass die erste Rechnung zu niedrig war, kann sie auch später noch korrigiert werden.

Die Endabrechnung eines Stromanbieters schließt Nachforderungen nicht aus. Und zwar auch nicht nach längerer Zeit, wie eine Entscheidung des Amtsgerichts München (Az.: 264 C 3597/17) zeigt.

Nach Ansicht des Gerichts müssen Verbraucher zumindest innerhalb der üblichen Verjährungsfrist von drei Jahren damit rechnen, dass eine irrtümlich zu niedrige Stromrechnung korrigiert wird. Über das Urteil berichtet die "Neue juristische Wochenschrift".

In dem verhandelten Fall hatte ein Kunde seinem Stromanbieter gekündigt. Laut der Schlussrechnung musste der Verbraucher noch 12,85 Euro zahlen, was dieser auch tat. Zwei Jahre später erhielt der frühere Kunde aber erneut eine Rechnung. Die Forderung belief sich diesmal auf 868,50 Euro. Betitelt war das Schreiben mit "Rechnungskorrektur".

Anfechtung nicht nötig

Zwar stimmten die der korrigierten Rechnung zugrundegelegten Zählerstände. Der frühere Kunde wollte aber trotzdem nicht zahlen. Seine Begründung: Zuerst hätte die ursprüngliche Rechnung angefochten werden müssen.

Das sah der zuständige Richter allerdings anders: Bei der irrtümlich zu niedrigen ersten Rechnung handele es sich um eine Wissenserklärung ohne rechtsgeschäftlichen Erklärungswert. Die Rechnung könne somit nicht dahingehend ausgelegt werden, dass für den betreffenden Abrechnungszeitraum eine endgültige Abrechnung erstellt werden sollte, die auch dann gilt, wenn sich nachträglich herausstellt, dass diese fehlerhaft war.

Auch waren die Ansprüche des Stromlieferanten nicht verwirkt. Zwischen der ersten Rechnung und der Korrektur lag ein Zeitraum von etwas mehr als zwei Jahren. Diese Zeitspanne liege noch unterhalb der dreijährigen Verjährungsfrist, innerhalb derer jeder Schuldner damit rechnen müsse, noch in Anspruch genommen zu werden.

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