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Schlechte Vergütung: Wann Lehrlinge sich wehren können

Foto: Patrick Seeger (dpa)

Bei der Ausbildungsvergütung ist entscheidend ist, ob sie im gesetzlichen Sinn noch angemessen ist, erklärt Benjamin Krautschat. Er ist Jugendreferent beim DGB-Bundesvorstand in Berlin. Darauf haben Jugendliche nach Paragraf 17 Berufsbildungsgesetz einen Anspruch.

Gilt für den Ausbildungsbetrieb ein Tarifvertrag, gilt die darin festgelegte Ausbildungsvergütung als angemessen. Bekommen Jugendliche weniger, können sie sich beschweren. Das kommt laut Krautschat durchaus vor, vor allem in kleineren Betrieben.

Hilfe beim Betriebsrat oder der Gewerkschaft

Wer in einem Betrieb ohne Tarifbindung arbeitet, muss mindestens 80 Prozent von dem bekommen, was Jugendliche in einem vergleichbaren, tarifgebundenen Betrieb erhalten. Gibt es eine Empfehlung der Kammern, kann auch sie als Richtlinie herangezogen werden. Wer unsicher ist, findet beim Betriebsrat oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung Unterstützung. Existieren diese nicht, lohnt eine direkte Nachfrage bei der zuständigen Gewerkschaft.

Geld ist bei Auszubildenden meist knapp, wie aus dem DGB-Ausbildungsreport 2014 hervorgeht. Nicht einmal jeder Zweite (49,2 Prozent), der eine duale Ausbildung macht, kann von seiner Vergütung leben. Fast jeder Dritte (32,3 Prozent) bezieht zusätzlich Unterstützung von seinen Eltern.

Das Bundesarbeitsgericht hat bestätigt, dass die Vergütung eines Lehrlings das jeweilige Tarifniveau der Branche in der Regel nicht um mehr als 20 Prozent unterschreiten darf.

Üppige Nachzahlung

Geklagt hatte ein Mann aus Bayern, der sich von 2008 bis 2012 zum Industriemechaniker ausbilden ließ. Sein Lehrgeld betrug nur etwa die Hälfte des Tarifs der bayerischen Metall- und Elektroindustrie. Die Erfurter Richter folgten den Vorinstanzen und sprachen ihm eine Nachzahlung von mehr als 21 000 Euro zu.

Auch für nicht tarifgebundene Betriebe sind die einschlägigen Tarifverträge wichtigster Orientierungspunkt dafür, ob das Lehrgeld angemessen ist oder nicht, wie es hieß. Unter bestimmten Bedingungen kann allerdings davon abgewichen werden. Allein der Status der Gemeinnützigkeit - wie bei dem beklagten Ausbildungsträger - reiche dafür aber nicht, erklärte der Neunte Senat. Erst im März hatte er auch für öffentlich geförderte Ausbildungen einen Untergrenze bei der Vergütung eingezogen. Als angemessen im Sinne des Berufsbildungsgesetzes wurden damals zwei Drittel des Bafög-Satzes angesehen. (dpa)

Ausbildungsreport 2014

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