Schneeräumen auf dem Gehweg: Finanzamt erkennt Kosten an
Frost, Kälte, Schnee: Mit dem Winter wird es meist ungemütlich in der Stadt. Auch Eigentümer müssen sich auf die Witterung einstellen und beispielsweise Schnee beseitigen - bei den Kosten sollten daher einige steuerliche Details beachtet werden.
Das Finanzamt kann an den Kosten für den Winterdienst beteiligt werden. Denn diese Ausgaben gelten als haushaltsnahe Dienstleistungen.
Eine Bedingung muss erfüllt sein
Der Begriff "im Haushalt" kann künftig auch das angrenzende Grundstück umfassen, stellt das Bundesfinanzministerium jetzt in einem aktualisierten Schreiben klar. Voraussetzung: Die Dienstleistung dient dem eigenen Grundstück.
Somit können beispielsweise Lohnkosten für den Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen vor dem eigenen Grundstück steuerlich berücksichtigt werden. Damit folgen die Finanzämter einer entsprechenden Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Az.: VI R 55/12). Anerkannt werden 20 Prozent der Kosten, maximal jedoch 4000 Euro. Hat man also 500 Euro für den Winterdienst bezahlt, sinkt die Steuerlast um 100 Euro. (dpa)
Informationen des Bundesfinanzministeriums
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