Sittenwidrig Lohn: Tarif-Bezahlung ist einklagbar
Zahlt der Arbeitgeber einen sittenwidrig niedrigen Lohn, lässt sich eine Bezahlung nach Tarif einklagen. So urteilte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Az.: 8 Sa 764/13).
In dem verhandelten Fall hatte eine Frau geklagt, deren Job es ist, Schüler mit Handicap im Schulbus zu begleiten. Sie bringt sie morgens hin und holt sie nachmittags wieder ab. Dafür bekam sie pro Tag 15 Euro. Die Frau meinte, ihre Vergütung sei sittenwidrig niedrig und klagte auf Nachzahlung sowie ein höheres Gehalt.
Mit Erfolg. Das Gericht sprach ihr einen Anspruch auf rund 4000 Euro brutto Nachzahlung zu. Der gezahlte Lohn von 15 Euro pro Arbeitstag sei sittenwidrig. Entgegen der Auffassung des Arbeitgebers beginne ihre Arbeitszeit morgens bei der Abholung von ihrem Wohnort und ende auch dort wieder. Die Standzeiten an der Schule müssten berücksichtigt werden. Somit umfasse ihre Arbeitsleistung vier Stunden und 25 Minuten. Daraus ergebe sich bisher ein Stundenlohn von 3,40 Euro, der sittenwidrig ist. Ihr stehe vielmehr das zu, was der Tarifvertrag für private Omnibusbetriebe vorsieht. Auf das Urteil weist der Deutsche Anwaltverein hin. (dpa)
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