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Steuerliche Änderungen 2018

Steuern Finanzamt Geld sparen Steuerberater Feature Steuererklärung
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Überblick über die wichtigsten Neuerungen

Abgabefrist Für das Steuerjahr 2018 ändern sich die bisherigen Stichtage zur Abgabe der Steuererklärung. Alle, die verpflichtend eine Steuererklärung abgeben müssen, dürfen sich zwei Monate länger Zeit nehmen. Allgemeine Deadline ist der 31. Juli. Mit Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein gilt künftig der 29. Februar des darauffolgenden Jahres als Fristende. Aber aufgepasst: Die allgemeinen neuen Abgabetermine werden aber erst 2019 in der Praxis wirksam. Die Steuererklärung für das zurückliegende Jahr 2017 muss grundsätzlich noch nach den alten Fristen bis 31. Mai 2018 respektive bis zum Jahresende 2018 eingereicht werden.

Belege Auf dem Weg hin zum elektronischen Finanzamt bekommen Bürger 2018 eine Vereinfachung eingeräumt: Wer seine Steuererklärung für 2017 abgibt, muss erstmals nicht mehr automatisch auch seine Belege zu den angeführten Werbungskosten, Sonderausgaben oder Versicherungsposten mitschicken. Nun müssen Belege nur noch aufbewahrt werden, und zwar ein Jahr lang ab Bestandskraft des Steuerbescheids. Bürger müssen sie nicht mehr zwingend vorlegen, um abrechnen zu können. Stichproben, ob alles korrekt angegeben ist, sind vorgesehen.

Steuerklassen Ab 2018 bekommen Paare nach der Hochzeit automatisch die Steuerklassenkombination IV/IV zugeordnet. Egal, ob beide Partner berufstätig sind oder nicht. Welcher Mix für das Ehepaar optimal ist, hängt aber vom Verdienst der beiden ab. Frisch Verheiratete sollten prüfen, ob sie nicht umgehend auf günstigere Steuerklassen umsteigen sollten. Eine Änderung ist einmal im Jahr ab Januar jederzeit beim Finanzamt möglich, spätestens bis 30. November. Sie wirkt sich dann im Folgemonat aus.

Arbeitsmittel Wollen Berufstätige teure Arbeitsmittel wie einen neuen Laptop, einen Computer, ein Smartphone oder Büromöbel kaufen und als Werbungskosten in ihre Steuererklärung packen, können sie sich freuen. Ab sofort liegt die Preisgrenze für die Anschaffung solcher „geringwertigen Wirtschaftsgüter“ bei 952 Euro (800 Euro plus 19 Prozent Mehrwertsteuer). Das ist fast doppelt so viel wie bisher. Das bedeutet: Arbeitnehmer können die Ausgaben bis zu der Grenze im Steuerjahr 2018 voll steuerlich absetzen. Ist der Kauf teurer als 952 Euro, muss der Steuerzahler ihn nach der amtlichen Tabelle „Absetzung für Abnutzung“ über mehrere Jahre abschreiben. Berrit Gräber

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