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Kosten für einen berufsbedingten Umzug können Werbungskosten oder Betriebsausgaben sein - neben dem Transport der Möbel können auch ortsübliche Aufwendungen für einen Makler abgesetzt werden.

Auch die Kosten für Fahrten zur Wohnungsbesichtigung oder doppelte Mietzahlungen könnten geltend gemacht werden, erklärt Anita Käding vom Bund der Steuerzahler in Berlin. Benötigen die Kinder aufgrund des umzugsbedingten Schulwechsels Nachhilfeunterricht, so könnten auch diese Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 1612 Euro pro Kind berücksichtigt werden.

Für sonstige Umzugskosten kann daneben ein Pauschbetrag angesetzt werden. Ein Single könne pauschal 640 Euro und Verheiratete 1279 Euro als sonstige Umzugskosten geltend machen. Ziehen Kinder oder weitere Familienangehörige mit um, so können für diese Personen je 282 Euro angesetzt werden.

Statt Umzugspauschalen anzusetzen, kann der Steuerzahler die sonstigen Umzugskosten auch einzeln nachweisen. Dann muss er jedoch alle Rechnungen sorgfältig aufbewahren und beim Finanzamt vorlegen. (dpa)

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