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Foto: Sebastian Hofmann

Viele (Steuer-)Neuigkeiten gibt es 2011 zu vermelden: Was sich für Rentner und Arbeitnehmer geändert hat.

Steuertarif

Der Grundfreibetrag wurde um 170 Euro auf 8004 Euro angehoben.

Kindergeld

für das erste und zweite Kind 184 Euro

für das dritte Kind 190 Euro

für das vierte und jedes weitere Kind 215 Euro

Kinderfreibetrag 4368 Euro

Freibetrag Betreuung, Erziehung, Ausbildung 2640 Euro

Steuerfreibeträge insgesamt 7008 Euro

Für volljährige Kinder in Berufsausbildung oder im Freiwilligendienst erhalten die Eltern das Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge bis zum 25. Lebensjahr – aber für das Kalenderjahr 2010 nur dann, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht mehr als 8004 Euro im Jahr betragen. Nach den Plänen der Bundesregierung sollen Kinderfreibetrag beziehungsweise Kindergeld ab dem Veranlagungszeitraum 2011 unabhängig von der Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes gezahlt werden.

Vorsorgeaufwendungen

Altersvorsorgeaufwendungen sind absetzbar mit 70 Prozent bis zu einem Höchstbetrag von 14000 Euro bei Alleinstehenden und 28000 Euro bei Verheirateten. Bei Angestellten wird der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung zunächst als Beitrag mit erfasst und davon ein Anteil von 70 Prozent angesetzt. Da er bei der Berechnung anschließend wieder in voller Höhe abgezogen wird, ist der Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung im Jahre 2010 tatsächlich nur mit 40 Prozent absetzbar.

Bei Beamten und anderen rentenversicherungsfreien Personen wird der Höchstbetrag von 20000 Euro beziehungsweise 40000 Euro zunächst um einen fiktiven Gesamtbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung gekürzt und mit 70 Prozent angesetzt. Der Kürzungsbetrag im Jahre 2010 beträgt 19,9 Prozent des Gehalts, maximal 55800 Euro.

Die Vorsorgepauschale in der Steuerveranlagung wurde abgeschafft. Es werden in 2010 nur noch die tatsächlich geleisteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und ggf. zu anderen Versicherungen sowie zur Rentenversicherung berücksichtigt werden.

Die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung sind unbegrenzt als Sonderausgaben absetzbar. Falls die Beiträge höher sind als 1900 Euro/2800 Euro, können Beiträge zu „anderen Versicherungen“ nicht mehr abgezogen werden, sind sie niedriger als 1900 Euro/2800 Euro, bleibt noch „Spielraum“ für die anderen Versicherungen.

Ehegattenunterhalt

Der Unterhaltszahler kann die gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung des Ex-Gatten/der Ex-Gattin über den abzugsfähigen Höchstbetrag von 13805 Euro hinaus als Sonderausgaben absetzen. BDL

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