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Was Angestellte der Kirche wissen müssen

3 Bilder
Foto:  Markus Gutfleisch (dpa)

Kann ich als Konfessionsloser für die christlichen Kirchen arbeiten? Und wie ist es mit der Mitbestimmung? Rund 1,3 Millionen Menschen sind für einen kirchlichen Arbeitgeber tätig. Für sie gilt zum Teil ein gesondertes Arbeitsrecht.

Die Kirche in Deutschland hat Selbstbestimmungsrecht, so ist es im Grundgesetz festgelegt. Das beeinflusst auch das Arbeitsrecht - beide christlichen Kirchen dürfen ihre Arbeitsverhältnisse selbst regeln, dies betrifft ebenso die Wohlfahrtsverbände. Aber was bedeutet das konkret?

Bewerbung und Einstellung:

Wer sich bei einer kirchlichen Einrichtung bewirbt, muss damit rechnen, nach der eigenen Spiritualität gefragt zu werden. Ob ein Taufschein nötig ist, hängt in der katholischen Kirche von der Tätigkeit ab. Für den Schulrektor oder Lehrer ist er verpflichtend, beim IT-Fachmann dagegen kein Muss. "Uns ist hauptsächlich wichtig, dass sich ein Bewerber mit den kirchlichen Wertvorstellungen identifizieren kann", sagt Christian Schärtl, Personalreferent des Erzbistums Berlin.

Ähnlich handhabt es die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD). In Leitungsfunktionen, der Seelsorge oder in der religiösen Bildung ist die Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche meist Voraussetzung, erläutert Detlev Fey, Referatsleiter Arbeitsrecht bei der EKD. Das belegen zu können, sei völlig ausreichend. Darüber hinaus würden in der Betreuung von Menschen aus anderen Kulturkreisen heute auch vermehrt Nicht-Christen eingestellt, so Fey.

Loyalitätsanforderungen und -verstöße:

In der katholischen Kirche regelt die Grundordnung, was von den Mitarbeitern im Einzelnen erwartet wird. Seit 2015 gibt es einige Neuerungen. Man habe "gesellschaftliche Realitäten und veränderte Lebensentwürfe berücksichtigt", sagt Matthias Kopp, Pressesprecher der Deutschen Bischofskonferenz. Demnach ist eine Scheidung, eine erneute Heirat oder auch eine eingetragene Lebenspartnerschaft mit einem gleichgeschlechtlichen Partner kein automatischer Kündigungsgrund.

Markus Gutfleisch arbeitet seit 2002 als Sozialarbeiter für einen Caritasverband in Nordrhein-Westfalen. Seit fünf Jahren steht er im beruflichen Umfeld offen zu seiner Homosexualität. Sein Arbeitgeber akzeptiert das - das tat der Verband auch schon, bevor es die neue Grundordnung gab. Der gläubige Katholik engagiert sich für die Ökumenische Arbeitsgruppe Homosexuelle und Kirche (HuK).

Gutfleisch weiß jedoch auch, dass viele homosexuelle Mitarbeiter in kirchlichen Einrichtungen ihr Privatleben verstecken - aus Angst vor einem Jobverlust. Eine Kündigung komme in Frage, wenn eine "erhebliche Störung der Zusammenarbeit in der Dienstgemeinschaft zu befürchten sei", so Kopp von der Deutschen Bischofskonferenz.

In der evangelischen Kirche gibt es ebenfalls Loyalitätsrichtlinien. Allerdings sind diese weniger streng als in der katholischen Kirche. Bei schweren Verstößen gegen die Loyalitätsrichtlinien muss jedoch auch bei der evangelischen Kirche mit einer Kündigung gerechnet werden. "Wer öffentlich extremistische Ideologien verbreitet, ist bei der evangelischen Kirche definitiv nicht richtig", so Fey.

Mitbestimmungsrecht:

Eine weitere Besonderheit im kirchlichen Arbeitsrecht: Es gibt keine Betriebsräte. Stattdessen können sich Arbeitnehmer in Mitarbeitervertretungen organisieren. Diese hätten jedoch geringeren Einfluss, kritisiert Berno Schuckart-Witsch, Ansprechpartner für die Beschäftigten der Kirchen in der Verdi Bundesverwaltung. Das betrifft unter anderem Veränderungen bei der betrieblichen Arbeitszeit oder bei der Ausbildung von Azubis. (dpa)

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