Weiter mit Tracking durch Dritte

Besuchen Sie unsere Website mit externen Inhalten, personalisierter Werbung und Werbetracking durch Dritte. Details und Informationen zu Cookies, Verarbeitungszwecken sowie Ihrer jederzeitigen Widerrufsmöglichkeit finden Sie in der Datenschutzerklärung und in den Privatsphäre-Einstellungen.

Weiter mit dem PUR-Abo

Nutzen Sie unser Angebot ohne Werbetracking durch Dritte für 4,99 Euro/Monat. Kunden mit einem bestehenden Abo (Tageszeitung, e-Paper oder PLUS) zahlen nur 0,99 Euro/Monat. Informationen zur Datenverarbeitung im Rahmen des PUR-Abos finden Sie in der Datenschutzerklärung.

Zum Angebot Bereits PUR-Abonnent? Hier anmelden

Einwilligung: Durch das Klicken des "Akzeptieren und weiter"-Buttons stimmen Sie der Verarbeitung der auf Ihrem Gerät bzw. Ihrer Endeinrichtung gespeicherten Daten wie z.B. persönlichen Identifikatoren oder IP-Adressen für die beschriebenen Verarbeitungszwecke gem. § 25 Abs. 1 TTDSG sowie Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO durch uns und unsere bis zu 220 Partner zu. Darüber hinaus nehmen Sie Kenntnis davon, dass mit ihrer Einwilligung ihre Daten auch in Staaten außerhalb der EU mit einem niedrigeren Datenschutz-Niveau verarbeitet werden können.

Tracking durch Dritte: Zur Finanzierung unseres journalistischen Angebots spielen wir Ihnen Werbung aus, die von Drittanbietern kommt. Zu diesem Zweck setzen diese Dienste Tracking-Technologien ein. Hierbei werden auf Ihrem Gerät Cookies gespeichert und ausgelesen oder Informationen wie die Gerätekennung abgerufen, um Anzeigen und Inhalte über verschiedene Websites hinweg basierend auf einem Profil und der Nutzungshistorie personalisiert auszuspielen.

Externe Inhalte: Zur Ergänzung unserer redaktionellen Texte, nutzen wir in unseren Angeboten externe Inhalte und Dienste Dritter („Embeds“) wie interaktive Grafiken, Videos oder Podcasts. Die Anbieter, von denen wir diese externen Inhalten und Dienste beziehen, können ggf. Informationen auf Ihrem Gerät speichern oder abrufen und Ihre personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten.

Verarbeitungszwecke: Personalisierte Werbung mit Profilbildung, externe Inhalte anzeigen, Optimierung des Angebots (Nutzungsanalyse, Marktforschung, A/B-Testing, Inhaltsempfehlungen), technisch erforderliche Cookies oder vergleichbare Technologien. Die Verarbeitungszwecke für unsere Partner sind insbesondere:
Informationen auf einem Gerät speichern und/oder abrufen

Für die Ihnen angezeigten Verarbeitungszwecke können Cookies, Gerätekennungen oder andere Informationen auf Ihrem Gerät gespeichert oder abgerufen werden.

Personalisierte Anzeigen und Inhalte, Anzeigen und Inhaltsmessungen, Erkenntnisse über Zielgruppen und Produktentwicklungen

Anzeigen und Inhalte können basierend auf einem Profil personalisiert werden. Es können mehr Daten hinzugefügt werden, um Anzeigen und Inhalte besser zu personalisieren. Die Performance von Anzeigen und Inhalten kann gemessen werden. Erkenntnisse über Zielgruppen, die die Anzeigen und Inhalte betrachtet haben, können abgeleitet werden. Daten können verwendet werden, um Benutzerfreundlichkeit, Systeme und Software aufzubauen oder zu verbessern.

▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌ ▉▌▌▉▍▉▌▌▉▍▉▍▉▍ ;▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌
  1. Startseite
  2. Wirtschaft
  3. Bundesgerichtshof: BGH-Urteile stärken Autokäufer - Händler zur Reparatur verpflichtet

Bundesgerichtshof
26.10.2016

BGH-Urteile stärken Autokäufer - Händler zur Reparatur verpflichtet

Mit zwei Urteilen hat der Bundesgerichtshof Autokäufer gestärkt.
Foto: Kai Remmers, dpa (Symbolfoto, Archiv)

Mit zwei Urteilen hat der Bundesgerichtshof Autokäufer gestärkt. Was es mit den beiden Fällen auf sich hat und was das für Käufer bedeutet.

Den "Vorführeffekt" kennt fast jeder: Wenn es darauf ankommt, tritt das Problem nicht mehr auf. Bei gefährlichen Mängeln am Auto entlässt das den Verkäufer aber nicht aus der Verantwortung, urteilt der Bundesgerichtshof (BGH).

Steht die Sicherheit des Fahrers auf dem Spiel, muss der Autoverkäufer alles tun, um auch ein nur gelegentlich auftretendes Problem zu finden und zu beheben. Andernfalls kann der Käufer den Wagen ohne jede Frist zurückgeben. Das hat der BGH am Mittwoch entschieden. Auch mit einem zweiten Urteil stärkten die Karlsruher Richter dem Kunden den Rücken: Demnach dürfen Käufer eines Neuwagens selbst bei einem sehr kleinen Mangel wie einem Lackschaden die Annahme und Bezahlung verweigern.

BGH-Urteil: Kupplung eines Gebrauchtwagens hatte geklemmt

In dem ersten Fall hatte sich bei einem gebrauchten Volvo kurze Zeit nach dem Kauf mehrfach das Kupplungspedal verklemmt. Bei einer Probefahrt des Verkäufers schien dann aber alles in Ordnung zu sein. Er schickte den Kunden deshalb mit dem Auto wieder nach Hause - er solle erneut kommen, falls das Problem noch einmal auftauche.

Das sei bei einem solchen Mangel nicht zumutbar, entschieden die Richter. Allein die Ablenkung durch ein verklemmtes Pedal steigere das Unfallrisiko erheblich. Dem Urteil zufolge hätte der Händler der Sache auf den Grund gehen müssen - auch wenn dafür aufwendige Untersuchungen oder Ausbauten nötig seien.

Tatsächlich hatte ein Sachverständiger mit erheblichem Aufwand schließlich die Fehlerquelle entdeckt. Die Behebung des Problems kostete am Ende nur knapp 450 Euro. Trotzdem ist der Mangel aus Sicht der Richter nicht unerheblich: Solange die Ursache nicht feststehe, zähle nur die beeinträchtigte Funktion.

Neues Auto hat eine Delle - Kunde darf Annahme und Bezahlung verweigern

In dem zweiten Fall hatte der Käufer für rund 21.500 Euro einen neuen Fiat bestellt. Als ihm der Importwagen wie vereinbart nach Hause geliefert wurde, hatte er in der Fahrertür eine kleine Delle.

Der Händler bot nur einen Nachlass um 300 Euro an, obwohl eine Werkstatt die Reparaturkosten auf mehr als 500 Euro schätzte. Darauf ließ sich der Käufer nicht ein: Er lehnte die Annahme des Autos ab und wollte es auch nicht bezahlen. Nach einigem Hin und Her musste der Verkäufer den Fiat aus Wangen im Allgäu zurück zu sich nach Oberbayern holen, ausbessern und ein zweites Mal ausliefern lassen.

Auf den Kosten dafür bleibt er nun sitzen. Die Karlsruher Richter entschieden, dass der Händler die Reparatur "in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko" zu veranlassen hat. Das ergebe sich aus den gesetzlichen Verkäuferpflichten. dpa

Mehr zum Thema:

BGH entscheidet für Autokäufer - wer haftet wann?

Themen folgen

Die Diskussion ist geschlossen.