Mittwoch, 19. Juni 2013

03. Mai 2012 14:36 Uhr

Urteil des Europäischen Gerichtshofs

Beamte kriegen Geld für verpassten Urlaub

Wer zu krank ist, um seine freien Tage zu nehmen, hat als Beamter einen Anspruch auf Auszahlung. Dies hat der Europäische Gerichtshof entschieden.

Auch kranke Beamte bekommen Geld für ausgefallenen Urlaub. Foto: Karl-Josef Hildenbrand/Archiv dpa

Beim Eintritt in den Ruhestand müssen Beamte finanziell entschädigt werden, wenn sie ihren Urlaub wegen Krankheit nicht nehmen konnten. Mit diesem Urteil hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Donnerstag für Überraschung gesorgt und bisherige deutsche Regelungen im Beamtenrecht für unwirksam erklärt. In einigen Passagen verstoße das deutsche Beamtenrecht gegen die Arbeitszeit-Richtlinie der EU.

Im vorliegenden Fall hatte ein früherer Beamter der Berufsfeuerwehr Frankfurt geklagt. Er war zwischen den Jahren 2007 und 2009 krankgeschrieben und konnte deshalb seinen Urlaub nicht nehmen. Am Beginn seines Ruhestandes forderte der Mann für die entgangenen 86 Tage eine Entschädigung von 16821,60 Euro brutto. Die Stadt Frankfurt lehnte das mit Blick auf die Bestimmungen im Beamtenrecht ab. Das zuständige deutsche Amtsgericht verwies den Fall nach Luxemburg, wo der Mann nun in zentralen Punkten recht bekam.

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Schon die erste Klarstellung des Gerichtes ist eine Korrektur der deutschen Gesetze. Demnach gilt die Arbeitszeitrichtlinie nämlich für alle öffentlichen und privaten Tätigkeitsbereiche. Sie sieht eine finanzielle Entschädigung vor, wenn Urlaub wegen vorangegangener Krankheit beim Eintritt in den Ruhestand verfallen würde. Dies trifft aber lediglich für den gesetzlichen Mindesturlaub von vier Wochen zu. Der nationale Gesetzgeber könne durchaus vorschreiben, dass darüber hinausgehende Ansprüche nicht mit Geld abgegolten werden sollen.

Europäischer Gerichtshof hält Verfallszeitraum für zu kurz

Zusätzlich betonte der EuGH, dass Verfallszeitraum von neun Monaten für die Übertragung krankheitsbedingter Urlaubsansprüche deutlich zu kurz sei. Der Arbeitnehmer müsse nämlich die Möglichkeit haben, bei Bedarf über Erholungszeiträume zu verfügen, die längerfristig gestaffelt und geplant werden sowie verfügbar sein können. Deshalb sei ein Übertragungszeitraum von mindestens einem Jahr angemessen.

Obwohl diese Kritik der Luxemburger Richter sich ausschließlich auf angehende Rentner bezieht, gehen Beobachter davon aus, dass eine Rückwirkung des Urteils auf andere Arbeitnehmer, die wegen einer Krankheit Urlaubsansprüche nicht wahrnehmen können, wahrscheinlich ist. Das aber würde bedeuten, dass die Bundesrepublik wichtige Teile der heutigen Regelungen zum Thema Krankheit und Urlaub neu fassen muss. (Rechtssache C-337/10)

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Unsere Autoren von A bis Z
Detlef Drewes

Augsburger Allgemeine - Redaktion Brüssel
Ressort: Politik


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