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  3. Bundesverfassungsgericht: Beitragspflicht für IHK-Mitglieder verstößt nicht gegen Verfassung

Bundesverfassungsgericht
02.08.2017

Beitragspflicht für IHK-Mitglieder verstößt nicht gegen Verfassung

Die Beitragspflicht für Mitglieder der IHK ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das hat das Bundesverfassungsgericht in einem aktuellen Beschluss klargestellt.
Foto:  Uwe Anspach (dpa)

Die Beitragspflicht für Mitglieder der IHK ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das hat das Bundesverfassungsgericht in einem aktuellen Beschluss klargestellt.

Der IHK-Zwang und die damit verbundene Beitragspflicht ist so manchem Gewerbetreibenden ein Dorn im Auge. Doch gegen die Verfassung stößt der Zwangsbeitrag nicht. Die an die Pflichtmitgliedschaft in Industrie- und Handelskammern gebundene Beitragspflicht sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, stellte das Bundesverfassungsgericht heute fest.

Die Richter des Ersten Senats wiesen damit die Verfassungsbeschwerden von zwei Kammermitgliedern zurück. Diese hatten argumentiert, dass die gesetzlich vorgeschriebene Pflichtmitgliedschaft in den Industrie- und Handelskammern und die daraus resultierende Beitragspflicht nicht mit dem Grundgesetz vereinbar seien. Deshalb hatten sie gegen ihre Beitragsbescheide geklagt. Als sie damit scheiterten, zogen sie vor das Bundesverfassungsgericht.

Doch auch die Verfassungsrichter hatten kein Problem mit dem IHK-Zwang. Gerade die Pflichtmitgliedschaft sichere, dass alle regional Betroffenen ihre Interessen einbringen können und diese fachkundig vertreten werden. Dies sei auch deshalb wichtig, weil die Industrie- und Handelskammern weitere Aufgaben übernähmen, etwa Prüfungen abzunehmen und Bescheinigungen zu erteilen.

Beitragspflicht hilft Kammern, ihre Aufgaben zu erfüllen

Die an die Pflichtmitgliedschaft gebundene Beitragspflicht trage dazu bei, dass die Kammern ihre Aufgaben - bei angemessener Höhe und ordnungsgemäßer Verwendung des Geldes  - erfüllen können, so die Richter weiter. Es sei nicht ersichtlich, "dass den Industrie- und Handelskammern Aufgaben zugewiesen wurden, die unnötige Kosten nach sich ziehen, oder dass es andere Möglichkeiten gebe, finanzielle Mittel mit geringerer Eingriffswirkung gleichermaßen verlässlich von den Betroffenen zu erheben."

Die Richter vertraten daneben die Auffassung, dass Betriebe durch die nach dem Gewerbeertrag gestaffelte Beitragspflicht und die Pflichtmitgliedschaft in einer regionalen Industrie- und Handelskammer nicht sehr schwer belastet würden. "Bundesweit hat sich die Beitragspflicht in den letzten Jahren auch eher verringert als erhöht". (Beschluss vom 12. Juli 2017 - 1 BvR 2222/12 , 1 BvR 1106/13)

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