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Reklamationen
18.01.2018

Post-Beschwerden: Immer mehr Kunden sind sauer

Es gibt immer mehr Beschwerden über die Deutsche Post.
Foto: Martin Gerten, dpa (Symbolbild)

Die Kunden sind zunehmend sauer auf die Deutsche Post. Die zuständige Aufsichtsbehörde zählt nicht nur einen Anstieg der Beschwerden, sie stellt auch selbst Mängel fest.

Bei der Bundesnetzagentur häuft sich nach einem Bericht der Saarbrücker Zeitung die Kritik an der Post. Die Zahl der Beschwerden habe sich deutlich erhöht. Die Behörde selbst beklage eine erhebliche "Qualitätsverschlechterung" bei der Leerung von Briefkästen, berichtet das Blatt in seiner Donnerstagausgabe unter Berufung auf einen internen Bericht der Netzagentur.

Danach seien im vergangenen Jahr 6100 schriftliche Beschwerden eingegangen, 50 Prozent mehr als im Vorjahr. "Über die Hälfte der Beschwerden betrifft dabei die Briefbeförderung und -zustellung durch die Deutsche Post AG", heißt es in dem Papier laut Saarbrücker Zeitung. Dabei handele es sich auch nur um die "Spitze des Eisbergs". Ein Sprecher der Bundesnetzagentur bestätigte auf Anfrage die Zahl der Beschwerden.

Post-Beschwerden: Kunden kritisieren Verspätungen bei Briefen und Paketen

Die Aufsichtsbehörde selbst kritisiert dem Blatt zufolge, dass von rund 110.000 Briefkästen in Deutschland 56 Prozent nur noch am Vormittag geleert würden. Auch werde die Sonn- und Feiertagsleerung abgebaut: "Dies dürfte mitursächlich sein für das gefühlte Ausbleiben der Briefzustellung an Montagen." 

Bereits Anfang Dezember hatte die Netzagentur von vermehrten Beschwerden berichtet, damals wurde deren Anstieg für das Gesamtjahr aber nur um ein Viertel (auf 5000) geschätzt. In der für die Post besonders arbeitsintensiven Weihnachtszeit schnellte der Wert aber nach oben. Es geht um verspätete Briefe und Pakete oder Einwürfe in falsche Briefkästen. 

Was sagt die Deutsche Post zu den Reklamationen?

Eine Post-Sprecherin sagte, man nehme jede Beschwerde ernst. Sie verwies darauf, dass 94 Prozent der Briefe und 90 Prozent der Pakete den Empfänger am nächsten Werktag erreichten. Man gehe davon aus, "dass der Anstieg der Beschwerden auch darauf zurückzuführen ist, dass die Bundesnetzagentur in der öffentlichen Wahrnehmung vermehrt als Beschwerdestelle für Anliegen im Postbereich angesehen wird". 

Der Verbraucherexperte der Grünen, Oliver Krischer, sagte der Saarbrücker Zeitung: "Die Verbraucher dürfen nicht die Dummen sein, wenn sie wichtige Briefe verschicken." Auch die Bundesregierung müsse dem Unternehmen Dampf machen. Denn die Post habe beim Briefverkehr immer noch einen öffentlichen Auftrag. dpa

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18.01.2018

Die Zustellung hat mindestens einmal werktäglich zu erfolgen.

laut Post-Universaldienstleistungsverordnung (PUDLV) §

Post-Universaldienstleistungsverordnung (PUDLV) § 2 Qualitätsmerkmale der Briefbeförderung Für den Universaldienst im Bereich der Briefdienstleistungen gelten die folgenden Qualitätsmerkmale: 1. Bundesweit müssen mindestens 12.000 stationäre Einrichtungen vorhanden sein, in denen Verträge über Briefbeförderungsleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 abgeschlossen und abgewickelt werden können. Die Anforderung nach Satz 1 wird bis zum 31. Dezember 2007 unter Berücksichtigung der Nachfrage überprüft. Bis zum 31. Dezember 2007 müssen mindestens 5.000 stationäre Einrichtungen mit unternehmenseigenem Personal betrieben werden. In allen Gemeinden mit mehr als 2.000 Einwohnern muss mindestens eine stationäre Einrichtung vorhanden sein; dies gilt in der Regel auch für Gemeinden, die gemäß landesplanerischen Vorgaben zentralörtliche Funktionen haben. In Gemeinden mit mehr als 4.000 Einwohnern und Gemeinden, die gemäß landesplanerischen Vorgaben zentralörtliche Funktionen haben, ist grundsätzlich zu gewährleisten, dass in zusammenhängend bebauten Gebieten eine stationäre Einrichtung in maximal 2.000 Metern für die Kunden erreichbar ist. Bei Veränderungen der stationären Einrichtungen ist frühzeitig, mindestens zehn Wochen vor der Maßnahme, das Benehmen mit der zuständigen kommunalen Gebietskörperschaft herzustellen. Daneben muss in allen Landkreisen mindestens je Fläche von 80 Quadratkilometern eine stationäre Einrichtung vorhanden sein. Alle übrigen Orte müssen durch einen mobilen Postservice versorgt werden. Die Einrichtungen müssen werktäglich nachfragegerecht betriebsbereit sein. 2. Briefkästen müssen so ausreichend vorhanden sein, dass die Kunden in zusammenhängend bebauten Wohngebieten in der Regel nicht mehr als 1.000 Meter zurückzulegen haben, um zu einem Briefkasten zu gelangen. Briefkästen sind jeden Werktag sowie bedarfsgerecht jeden Sonn- und Feiertag so zu leeren, dass die in Nummer 3 bestimmten Qualitätsmerkmale eingehalten werden können. Dabei sind die Leerungszeiten der Briefkästen an den Bedürfnissen des Wirtschaftslebens zu orientieren; die Leerungszeiten und die nächste Leerung sind auf den Briefkästen anzugeben. Briefkästen im Sinne der Sätze 1 und 2 sind auch andere zur Einlieferung von Briefsendungen geeignete Vorrichtungen. 3. Von den an einem Werktag eingelieferten inländischen Briefsendungen müssen - mit Ausnahme der Sendungen, die eine Mindesteinlieferungsmenge von 50 Stück je Einlieferungsvorgang voraussetzen - im Jahresdurchschnitt mindestens 80 vom Hundert an dem ersten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag und 95 vom Hundert bis zum zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag ausgeliefert werden. Im grenzüberschreitenden Briefverkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten die im Anhang der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. EG 1998 Nr. L 15 S. 14) festgelegten Qualitätsmerkmale. Wird der Anhang der Richtlinie geändert, so gelten die Qualitätsmerkmale in der geänderten Fassung vom ersten Tage des dritten auf die Veröffentlichung der Änderung folgenden Monats an. 4. Briefsendungen sind zuzustellen, sofern der Empfänger nicht durch Einrichtung eines Postfaches oder in sonstiger Weise erklärt hat, dass er die Sendungen abholen will. Die Zustellung hat an der in der Anschrift genannten Wohn- oder Geschäftsadresse durch Einwurf in eine für den Empfänger bestimmte und ausreichend aufnahmefähige Vorrichtung für den Empfang von Briefsendungen oder durch persönliche Aushändigung an den Empfänger zu erfolgen. Kann eine Sendung nicht gemäß Satz 2 zugestellt werden, ist sie nach Möglichkeit einem Ersatzempfänger auszuhändigen, soweit keine gegenteilige Weisung des Absenders oder Empfängers vorliegt. Ist die Wohn- oder Geschäftsadresse des Empfängers nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erreichen oder fehlt eine geeignete und zugängliche Vorrichtung für den Empfang von Briefsendungen, kann der Empfänger von der Zustellung ausgeschlossen werden. Der Betroffene ist von dem beabsichtigten Ausschluss zu unterrichten. 5. Die Zustellung hat mindestens einmal werktäglich zu erfolgen.