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Verbraucher
01.04.2017

Geld, Leiharbeit, Notaufnahme - das ändert sich ab 1. April

Zum 1. April kommt der neue 50-Euro-Schein in Umlauf. Er soll deutlich sicherer sein.
Foto: Ulrich Wagner

Neue Geldscheine, Änderungen zur Leiharbeit und eine Reform beim Notfalldienst: Zum 1. April ändert sich in Deutschland eine Menge. Worauf sich Verbraucher einstellen müssen.

Neue Gesetze bringen ab 1. April 2017 für Deutschlands Verbraucher und Steuerzahler wieder Änderungen mit sich. Weshalb Autofahrer im Frankreichurlaub künftig aufpassen müssen und für welche Versicherungsnehmer sich ein Wechsel der Krankenkasse rentieren könnte, erfahren Sie in unserem Überblick zu den wichtigsten Änderungen im neuen Monat.

Neues Gesetz zur Leiharbeit

Ab dem 1. April dürfen Leiharbeiter nicht mehr länger als 18 aufeinanderfolgende Monate demselben Kunden überlassen werden. Mit Hilfe von Tarifverträgen können Betriebe Leiharbeiter jedoch auch über die sogenannte Höchstüberlassungsdauer hinaus beschäftigen. Nach neun Monaten muss künftig das gleiche Entgelt an Stammbeschäftigte und Leiharbeiter gezahlt werden. Außerdem muss Leiharbeit künftig offengelegt werden und Leiharbeiter dürfen nicht mehr die Tätigkeiten von streikenden Beschäftigten ausführen. Dadurch möchte der Gesetzgeber Scheinwerkverträge und verdeckte Arbeitnehmerüberlassung verhindern.

Reform beim Notfalldienst

Künftig muss ein Notaufnahmearzt entscheiden, welcher Patient ein Notfall ist und welcher nicht. Weniger dringende Fälle sollen an niedergelassene Ärzte und deren Bereitschaftsdienste verwiesen werden. Dadurch sollen dringende Notfälle möglichst schnell behandelt werden können. Der Beschluss basiert auf einer entsprechenden Empfehlung des Bundesministeriums für Gesundheit.

Neuer 50-Euro-Schein

Ab dem 4. April ist der neue Fünfziger im Umlauf. Der neue 50-Euro-Schein soll besonders sicher vor Fälschung sein. Dazu ist er unter anderem mit einem neuen Porträtfenster mit einem Bild der griechischen Mythengestalt Europa ausgestattet. Das wird sichtbar, sobald der Geldschein gegen das Licht gehalten wird. Außerdem wechselt die glänzende 50 auf der Vorderseite die Farbe von Smaragdgrün zu Blau, wenn der Schein gekippt wird. Andere Merkmale wie der Hologrammstreifen bleiben weiterhin bestehen, genauso wie die Motive und die Grundfarbe. Zunächst wollen die Notenbanken der Eurozone 5,4 Milliarden neue Fünfziger in Umlauf bringen. Die alten Scheine werden schrittweise eingezogen, behalten aber weiterhin uneingeschränkt ihre Gültigkeit.

Neue Richtlinie in der Psychotherapie

Ab dem 1. April müssen Psychotherapeuten eine Sprechstunde anbieten. Dadurch sollen die bisher teils monatelangen Wartezeiten auf eine Gespräch mit einem Psychotherapeuten deutlich verkürzt werden. Alle ärztlichen und psychologischen Psychotherapeuten, die eine Genehmigung zur Abrechnung von Richtlinienpsychotherapie haben, müssen ab dann solche speziellen Sprechstunden anbieten.

Der Vermögensfreibetrag wird angehoben

Wer Leistungen der Sozialhilfe bezieht, muss sein Einkommen und Vermögen offen legen. Bisher konnte bis zu einem Vermögen von 2600 Euro der volle Sozialhilfebetrag bezogen werden. Der Vermögensfreibetrag wird ab dem 1. April auf 5.000 Euro angehoben.

Frankreichtouristen brauchen Umweltplakette

Wer mit dem Auto eine größere Stadt in Frankreich besuchen möchte, der muss ab dem 1. April eine Vignette kaufen. Nach Paris und Grenoble werden in den kommenden Jahren 23 weitere französische Städte Umweltzonen einführen. Auch im Ausland zugelassene Fahrzeuge brauchen dann eine Vignette. Die französische Plakette kann auf Deutsch für 29,65 Euro auf der Seite von Crit’Air bestellt werden. Deutlich günstiger ist sie, wenn direkt über die Website des französischen Umweltministeriums bestellt wird. Hier kostet die Vignete 4,80 Euro, das Formular muss jedoch auf Französisch oder Englisch ausgefüllt werden. Wer ohne gültige Plakette erwischt wird, muss mit einem Bußgeld von 68 Euro rechnen.

Die Kaufmännische Krankenkasse (KKH) erhöht zum 1. April ihren Zusatzbeitrag von 1,2 auf 1,5 Prozent. Der Beitragssatz steigt somit auf 16,1 Prozent. Versicherte, die die Beitragserhöhung nicht hinnehmen wollen, können von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Sie können bis zum Ende des Monats, in dem der neue Zusatzbeitrag erstmal erhoben wird, kündigen.

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