Eine Haushaltshilfe beschäftigen? Das sollten Sie beachten
Haushaltshilfen als Minijobber werden immer häufiger nachgefragt. Derzeit sind es hierzulande vier Millionen. Wer eine Haushaltshilfe beschäftigen möchte, muss auf einiges achten.
Karriere, Kinder, Partnerschaft – und nebenbei muss der Haushalt gestemmt werden. Da wünscht sich so mancher eine gute Fee, die putzt, bügelt und andere lästige Arbeiten im Haushalt übernimmt. Die gute Nachricht: Solche guten Feen gibt es – gegen Bezahlung. Geschätzt rund vier Millionen Haushaltshilfen arbeiten hierzulande.
Laut einer Studie des Instituts der Deutschen Wirtschaft (IW) in Köln hat sich das Segment der : Die Wertschöpfung der als Minijobber angemeldeten Kräfte aus Löhnen, Steuern und Sozialabgaben habe sich von 2006 bis 2016 mehr als verdoppelt auf rund 760 Millionen Euro. Angesichts immer höherer Anforderungen im Job und der gleichzeitigen Alterung der Gesellschaft wachse der Bedarf an Hilfe im Haus, heißt es in der Studie. Rund 40 Prozent aller Haushalte wünschen sich demnach eine Haushaltshilfe, nur knapp neun Prozent beschäftigen aber gelegentlich oder regelmäßig Hilfskräfte. Die Differenz zeige ein gewaltiges Potenzial, so die IW-Forscher.
Haushaltshilfen müssen ordnungsgemäß angemeldet werden
Allerdings hat längst nicht jeder, der eine Haushaltshilfe beschäftigt, diese auch ordnungsgemäß angemeldet. Viele werden schwarz beschäftigt – und das ist alles andere als ein Kavaliersdelikt: Wer seine Haushaltshilfe nicht anmeldet, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einer Geldbuße von bis zu 5000 Euro rechnen. „Spätestens wenn die Haushaltshilfe beim Putzen von der Leiter fällt und schwer verletzt ins Krankenhaus muss, fliegt die Schwarzarbeit auf“, sagt Mareike Bröcheler von der Deutschen Gesellschaft für Hauswirtschaft (DGH). Denn der behandelnde Arzt muss den Unfall dem zuständigen Unfallversicherungsträger melden. Besteht für die verletzte Person kein Versicherungsschutz, kann der Auftraggeber dazu verpflichtet werden, die Behandlungs- und Rehakosten zu zahlen. „Dann wird es richtig teuer“, betont sie.
Es spricht daher viel dafür, eine Haushaltshilfe mit einem Verdienst von bis zu 450 Euro im Monat bei der Minijob-Zentrale anzumelden. Das Verfahren ist recht einfach: Auf der Webseite www.minijob-zentrale.de ist der sogenannte Haushaltsscheck abrufbar – ein Formular, das Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam ausfüllen und unterschreiben müssen. Der Haushaltsscheck geht online oder per Post an die Minijob-Zentrale, der der Arbeitgeber eine Einzugsermächtigung für alle Abgaben erteilt. Die Minijob-Zentrale wiederum kümmert sich dann darum, dass die jeweiligen Abgaben an die verschiedenen Sozialversicherungsträger sowie die gesetzliche Unfallversicherung abgeführt werden. Der Arbeitgeberanteil für Renten- und Krankenversicherung, für eine Pauschalsteuer und für eine Unfallversicherung beträgt etwa 14 Prozent. Der Arbeitnehmer muss nichts zahlen.
Versicherter muss in der Regel nichts bezahlen
Über die gesetzliche Unfallversicherung sind Haushaltshilfen dann gegen die finanziellen Folgen bei Unfällen während ihrer Beschäftigung sowie bei Wegeunfällen versichert. Der Unfallschutz umfasst eine Heilbehandlung, in der Regel ohne dass der Versicherte etwas bezahlen muss. Falls erforderlich, kommt die Versicherung auch für eine berufliche und soziale Rehabilitation auf. Auch steuerlich ist das Haushaltsscheckverfahren interessant: So können darüber 20 Prozent der Kosten bis zur Obergrenze von 510 Euro jährlich bei der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.
Darüber hinaus sollte man beim Beschäftigen einer Haushaltshilfe darauf achten, dass sie in der Privat-Haftpflichtversicherung mitversichert ist, rät Stefan Taschner von den Universa Versicherungen aus Nürnberg. „Dann besteht auch Versicherungsschutz, wenn die Haushaltshilfe beispielsweise beim Schneeräumen ein geparktes Fahrzeug beschädigt oder beim Fensterputzen versehentlich einen Blumentopf umstößt.“
Achtung bei mehreren Minijobs
Wichtig beim Haushaltsscheckverfahren ist, dass man die Putzhilfe fragt, ob sie noch weitere Minijobs hat. Ist das der Fall, und der monatliche Gesamtverdienst übersteigt 450 Euro, kann die Haushaltshilfe nicht über die Minijob-Zentrale angemeldet werden, sondern muss auf Lohnsteuerkarte beschäftigt werden. Die Folgen: Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich die Sozialversicherungsbeiträge – und die Haushaltshilfe muss Steuern zahlen. Mitunter kann es auch vorkommen, dass eine Person nur einen Minijob im Haushalt ausüben darf und nicht mehrere bis zur Verdienstgrenze von 450 Euro. Das ist dann der Fall, wenn sie parallel eine reguläre, sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausübt und nur im Nebenberuf als Haushaltshilfe tätig ist.
Stundenlohn ist Verhandlungssache
Welchen Stundenlohn eine Haushaltshilfe bekommt, ist Verhandlungssache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Wichtig ist nur, dass der gesetzliche Mindestlohn von 8,84 Euro nicht unterschritten und im Fall eines Minijobs ein Verdienst von 450 Euro pro Monat nicht überschritten wird. Üblich sind Stundensätze zwischen 10 und 15 Euro, der genaue Lohn ist regional verschieden und hängt auch von der Qualifikation des Beschäftigten ab. Eine gelernte Hauswirtschafterin kann grundsätzlich mehr verlangen als jemand ohne Ausbildung. Experten empfehlen, einen formellen Arbeitsvertrag aufzusetzen, der auflistet, welche genauen Aufgaben die Haushaltshilfe hat und welcher Lohn ihr dafür zusteht. Das beugt einem späteren Streit über Lohn und Arbeitsleistungen vor. Denn wer einmal eine gute Fee für den Haushalt gefunden hat, will schließlich später keinen Ärger mit ihr haben.
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