Weiter mit Tracking durch Dritte

Besuchen Sie unsere Website mit externen Inhalten, personalisierter Werbung und Werbetracking durch Dritte. Details und Informationen zu Cookies, Verarbeitungszwecken sowie Ihrer jederzeitigen Widerrufsmöglichkeit finden Sie in der Datenschutzerklärung und in den Privatsphäre-Einstellungen.

Weiter mit dem PUR-Abo

Nutzen Sie unser Angebot ohne Werbetracking durch Dritte für 4,99 Euro/Monat. Kunden mit einem bestehenden Abo (Tageszeitung, e-Paper oder PLUS) zahlen nur 0,99 Euro/Monat. Informationen zur Datenverarbeitung im Rahmen des PUR-Abos finden Sie in der Datenschutzerklärung.

Zum Angebot Bereits PUR-Abonnent? Hier anmelden

Einwilligung: Durch das Klicken des "Akzeptieren und weiter"-Buttons stimmen Sie der Verarbeitung der auf Ihrem Gerät bzw. Ihrer Endeinrichtung gespeicherten Daten wie z.B. persönlichen Identifikatoren oder IP-Adressen für die beschriebenen Verarbeitungszwecke gem. § 25 Abs. 1 TTDSG sowie Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO durch uns und unsere bis zu 220 Partner zu. Darüber hinaus nehmen Sie Kenntnis davon, dass mit ihrer Einwilligung ihre Daten auch in Staaten außerhalb der EU mit einem niedrigeren Datenschutz-Niveau verarbeitet werden können.

Tracking durch Dritte: Zur Finanzierung unseres journalistischen Angebots spielen wir Ihnen Werbung aus, die von Drittanbietern kommt. Zu diesem Zweck setzen diese Dienste Tracking-Technologien ein. Hierbei werden auf Ihrem Gerät Cookies gespeichert und ausgelesen oder Informationen wie die Gerätekennung abgerufen, um Anzeigen und Inhalte über verschiedene Websites hinweg basierend auf einem Profil und der Nutzungshistorie personalisiert auszuspielen.

Externe Inhalte: Zur Ergänzung unserer redaktionellen Texte, nutzen wir in unseren Angeboten externe Inhalte und Dienste Dritter („Embeds“) wie interaktive Grafiken, Videos oder Podcasts. Die Anbieter, von denen wir diese externen Inhalten und Dienste beziehen, können ggf. Informationen auf Ihrem Gerät speichern oder abrufen und Ihre personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten.

Verarbeitungszwecke: Personalisierte Werbung mit Profilbildung, externe Inhalte anzeigen, Optimierung des Angebots (Nutzungsanalyse, Marktforschung, A/B-Testing, Inhaltsempfehlungen), technisch erforderliche Cookies oder vergleichbare Technologien. Die Verarbeitungszwecke für unsere Partner sind insbesondere:
Informationen auf einem Gerät speichern und/oder abrufen

Für die Ihnen angezeigten Verarbeitungszwecke können Cookies, Gerätekennungen oder andere Informationen auf Ihrem Gerät gespeichert oder abgerufen werden.

Personalisierte Anzeigen und Inhalte, Anzeigen und Inhaltsmessungen, Erkenntnisse über Zielgruppen und Produktentwicklungen

Anzeigen und Inhalte können basierend auf einem Profil personalisiert werden. Es können mehr Daten hinzugefügt werden, um Anzeigen und Inhalte besser zu personalisieren. Die Performance von Anzeigen und Inhalten kann gemessen werden. Erkenntnisse über Zielgruppen, die die Anzeigen und Inhalte betrachtet haben, können abgeleitet werden. Daten können verwendet werden, um Benutzerfreundlichkeit, Systeme und Software aufzubauen oder zu verbessern.

▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌ ▉▌▌▉▍▉▌▌▉▍▉▍▉▍ ;▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌
  1. Startseite
  2. Wirtschaft
  3. Versicherung: Eine Haushaltshilfe beschäftigen? Das sollten Sie beachten

Versicherung
22.01.2018

Eine Haushaltshilfe beschäftigen? Das sollten Sie beachten

Wer eine Haushaltshilfe beschäftigt, die das Putzen übernimmt, ist zufriedener mit dem Leben. Das ergab eine Studie.
Foto: Ralf Hirschberger, dpa (Symbolfoto)

Haushaltshilfen als Minijobber werden immer häufiger nachgefragt. Derzeit sind es hierzulande vier Millionen. Wer eine Haushaltshilfe beschäftigen möchte, muss auf einiges achten.

Karriere, Kinder, Partnerschaft – und nebenbei muss der Haushalt gestemmt werden. Da wünscht sich so mancher eine gute Fee, die putzt, bügelt und andere lästige Arbeiten im Haushalt übernimmt. Die gute Nachricht: Solche guten Feen gibt es – gegen Bezahlung. Geschätzt rund vier Millionen Haushaltshilfen arbeiten hierzulande.

Laut einer Studie des Instituts der Deutschen Wirtschaft (IW) in Köln hat sich das Segment der : Die Wertschöpfung der als Minijobber angemeldeten Kräfte aus Löhnen, Steuern und Sozialabgaben habe sich von 2006 bis 2016 mehr als verdoppelt auf rund 760 Millionen Euro. Angesichts immer höherer Anforderungen im Job und der gleichzeitigen Alterung der Gesellschaft wachse der Bedarf an Hilfe im Haus, heißt es in der Studie. Rund 40 Prozent aller Haushalte wünschen sich demnach eine Haushaltshilfe, nur knapp neun Prozent beschäftigen aber gelegentlich oder regelmäßig Hilfskräfte. Die Differenz zeige ein gewaltiges Potenzial, so die IW-Forscher.

Haushaltshilfen müssen ordnungsgemäß angemeldet werden

Allerdings hat längst nicht jeder, der eine Haushaltshilfe beschäftigt, diese auch ordnungsgemäß angemeldet. Viele werden schwarz beschäftigt – und das ist alles andere als ein Kavaliersdelikt: Wer seine Haushaltshilfe nicht anmeldet, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einer Geldbuße von bis zu 5000 Euro rechnen. „Spätestens wenn die Haushaltshilfe beim Putzen von der Leiter fällt und schwer verletzt ins Krankenhaus muss, fliegt die Schwarzarbeit auf“, sagt Mareike Bröcheler von der Deutschen Gesellschaft für Hauswirtschaft (DGH). Denn der behandelnde Arzt muss den Unfall dem zuständigen Unfallversicherungsträger melden. Besteht für die verletzte Person kein Versicherungsschutz, kann der Auftraggeber dazu verpflichtet werden, die Behandlungs- und Rehakosten zu zahlen. „Dann wird es richtig teuer“, betont sie.

Es spricht daher viel dafür, eine Haushaltshilfe mit einem Verdienst von bis zu 450 Euro im Monat bei der Minijob-Zentrale anzumelden. Das Verfahren ist recht einfach: Auf der Webseite www.minijob-zentrale.de ist der sogenannte Haushaltsscheck abrufbar – ein Formular, das Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam ausfüllen und unterschreiben müssen. Der Haushaltsscheck geht online oder per Post an die Minijob-Zentrale, der der Arbeitgeber eine Einzugsermächtigung für alle Abgaben erteilt. Die Minijob-Zentrale wiederum kümmert sich dann darum, dass die jeweiligen Abgaben an die verschiedenen Sozialversicherungsträger sowie die gesetzliche Unfallversicherung abgeführt werden. Der Arbeitgeberanteil für Renten- und Krankenversicherung, für eine Pauschalsteuer und für eine Unfallversicherung beträgt etwa 14 Prozent. Der Arbeitnehmer muss nichts zahlen.

Versicherter muss in der Regel nichts bezahlen

Über die gesetzliche Unfallversicherung sind Haushaltshilfen dann gegen die finanziellen Folgen bei Unfällen während ihrer Beschäftigung sowie bei Wegeunfällen versichert. Der Unfallschutz umfasst eine Heilbehandlung, in der Regel ohne dass der Versicherte etwas bezahlen muss. Falls erforderlich, kommt die Versicherung auch für eine berufliche und soziale Rehabilitation auf. Auch steuerlich ist das Haushaltsscheckverfahren interessant: So können darüber 20 Prozent der Kosten bis zur Obergrenze von 510 Euro jährlich bei der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.

Darüber hinaus sollte man beim Beschäftigen einer Haushaltshilfe darauf achten, dass sie in der Privat-Haftpflichtversicherung mitversichert ist, rät Stefan Taschner von den Universa Versicherungen aus Nürnberg. „Dann besteht auch Versicherungsschutz, wenn die Haushaltshilfe beispielsweise beim Schneeräumen ein geparktes Fahrzeug beschädigt oder beim Fensterputzen versehentlich einen Blumentopf umstößt.“

Achtung bei mehreren Minijobs

Wichtig beim Haushaltsscheckverfahren ist, dass man die Putzhilfe fragt, ob sie noch weitere Minijobs hat. Ist das der Fall, und der monatliche Gesamtverdienst übersteigt 450 Euro, kann die Haushaltshilfe nicht über die Minijob-Zentrale angemeldet werden, sondern muss auf Lohnsteuerkarte beschäftigt werden. Die Folgen: Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich die Sozialversicherungsbeiträge – und die Haushaltshilfe muss Steuern zahlen. Mitunter kann es auch vorkommen, dass eine Person nur einen Minijob im Haushalt ausüben darf und nicht mehrere bis zur Verdienstgrenze von 450 Euro. Das ist dann der Fall, wenn sie parallel eine reguläre, sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausübt und nur im Nebenberuf als Haushaltshilfe tätig ist.

Stundenlohn ist Verhandlungssache

Welchen Stundenlohn eine Haushaltshilfe bekommt, ist Verhandlungssache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Wichtig ist nur, dass der gesetzliche Mindestlohn von 8,84 Euro nicht unterschritten und im Fall eines Minijobs ein Verdienst von 450 Euro pro Monat nicht überschritten wird. Üblich sind Stundensätze zwischen 10 und 15 Euro, der genaue Lohn ist regional verschieden und hängt auch von der Qualifikation des Beschäftigten ab. Eine gelernte Hauswirtschafterin kann grundsätzlich mehr verlangen als jemand ohne Ausbildung. Experten empfehlen, einen formellen Arbeitsvertrag aufzusetzen, der auflistet, welche genauen Aufgaben die Haushaltshilfe hat und welcher Lohn ihr dafür zusteht. Das beugt einem späteren Streit über Lohn und Arbeitsleistungen vor. Denn wer einmal eine gute Fee für den Haushalt gefunden hat, will schließlich später keinen Ärger mit ihr haben.

Themen folgen

Die Diskussion ist geschlossen.