Weiter mit Tracking durch Dritte

Besuchen Sie unsere Website mit externen Inhalten, personalisierter Werbung und Werbetracking durch Dritte. Details und Informationen zu Cookies, Verarbeitungszwecken sowie Ihrer jederzeitigen Widerrufsmöglichkeit finden Sie in der Datenschutzerklärung und in den Privatsphäre-Einstellungen.

Weiter mit dem PUR-Abo

Nutzen Sie unser Angebot ohne Werbetracking durch Dritte für 4,99 Euro/Monat. Kunden mit einem bestehenden Abo (Tageszeitung, e-Paper oder PLUS) zahlen nur 0,99 Euro/Monat. Informationen zur Datenverarbeitung im Rahmen des PUR-Abos finden Sie in der Datenschutzerklärung.

Zum Angebot Bereits PUR-Abonnent? Hier anmelden

Einwilligung: Durch das Klicken des "Akzeptieren und weiter"-Buttons stimmen Sie der Verarbeitung der auf Ihrem Gerät bzw. Ihrer Endeinrichtung gespeicherten Daten wie z.B. persönlichen Identifikatoren oder IP-Adressen für die beschriebenen Verarbeitungszwecke gem. § 25 Abs. 1 TTDSG sowie Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO durch uns und unsere bis zu 220 Partner zu. Darüber hinaus nehmen Sie Kenntnis davon, dass mit ihrer Einwilligung ihre Daten auch in Staaten außerhalb der EU mit einem niedrigeren Datenschutz-Niveau verarbeitet werden können.

Tracking durch Dritte: Zur Finanzierung unseres journalistischen Angebots spielen wir Ihnen Werbung aus, die von Drittanbietern kommt. Zu diesem Zweck setzen diese Dienste Tracking-Technologien ein. Hierbei werden auf Ihrem Gerät Cookies gespeichert und ausgelesen oder Informationen wie die Gerätekennung abgerufen, um Anzeigen und Inhalte über verschiedene Websites hinweg basierend auf einem Profil und der Nutzungshistorie personalisiert auszuspielen.

Externe Inhalte: Zur Ergänzung unserer redaktionellen Texte, nutzen wir in unseren Angeboten externe Inhalte und Dienste Dritter („Embeds“) wie interaktive Grafiken, Videos oder Podcasts. Die Anbieter, von denen wir diese externen Inhalten und Dienste beziehen, können ggf. Informationen auf Ihrem Gerät speichern oder abrufen und Ihre personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten.

Verarbeitungszwecke: Personalisierte Werbung mit Profilbildung, externe Inhalte anzeigen, Optimierung des Angebots (Nutzungsanalyse, Marktforschung, A/B-Testing, Inhaltsempfehlungen), technisch erforderliche Cookies oder vergleichbare Technologien. Die Verarbeitungszwecke für unsere Partner sind insbesondere:
Informationen auf einem Gerät speichern und/oder abrufen

Für die Ihnen angezeigten Verarbeitungszwecke können Cookies, Gerätekennungen oder andere Informationen auf Ihrem Gerät gespeichert oder abgerufen werden.

Personalisierte Anzeigen und Inhalte, Anzeigen und Inhaltsmessungen, Erkenntnisse über Zielgruppen und Produktentwicklungen

Anzeigen und Inhalte können basierend auf einem Profil personalisiert werden. Es können mehr Daten hinzugefügt werden, um Anzeigen und Inhalte besser zu personalisieren. Die Performance von Anzeigen und Inhalten kann gemessen werden. Erkenntnisse über Zielgruppen, die die Anzeigen und Inhalte betrachtet haben, können abgeleitet werden. Daten können verwendet werden, um Benutzerfreundlichkeit, Systeme und Software aufzubauen oder zu verbessern.

▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌ ▉▌▌▉▍▉▌▌▉▍▉▍▉▍ ;▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌
  1. Startseite
  2. Wirtschaft
  3. Prozess: Gelb als Markenzeichen: Langenscheidt gewinnt Rechtsstreit

Prozess
18.09.2014

Gelb als Markenzeichen: Langenscheidt gewinnt Rechtsstreit

Wer kennt es nicht: das gelbe Langenscheidt-Wörterbuch. Das Unternehmen darf die Farbe jetzt für sich als Marke beanspruchen.
Foto: Uli Deck (dpa)

Darf ein Unternehmen eine Farbe als Marke für sich beanspruchen? Ja, zumindest wenn sie so typisch ist, wie das Gelb für die Wörterbücher von Langenscheidt.

Gelb ist typisch für Langenscheidt-Wörterbücher - deshalb darf die Farbe nicht von der Konkurrenz verwendet werden. Der Bundesgerichtshof hat dem Münchner Wörterbuchverlag im Markenrechtsstreit recht gegeben. Langenscheidt darf die Farbe Gelb jetzt für sich beanspruchen.

Der Sprachlern-Softwarehersteller Rosetta Stone darf die Farbe dagegen nicht mehr verwenden. Die obersten deutschen Zivilrichter begründeten dies am Donnerstag damit, dass der Verbraucher aufgrund der Farbe die beiden Marken verwechseln könnte. Der BGH sah eine "hochgradige" Waren- und Zeichenähnlichkeit.

Verklagt auf Unterlassung und Schadensersatz

2010 hatte sich Langenscheidt die Farbmarke Gelb für seine zweisprachigen gedruckten Wörterbücher eintragen lassen. Aber auch Rosetta Stone verwendete beim Internetauftritt, in der Werbung und für Kartonverpackungen einen gelben Farbton - deshalb hatte der Münchner Verlag eine Verletzung seiner Markenrechte geltend gemacht. Rosetta Stone wurde auf Unterlassung und Schadensersatz verklagt. Schon 2012 bekam Langenscheidt vor dem Oberlandesgericht Köln recht. Rosetta Stone hatte dagegen Revision eingelegt - die nun auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen wurde. Von Rosetta Stone war zunächst keine Stellungnahme zu erhalten.

Seit fast 60 Jahren sind die gelbe Farbe und das blaue "L" für Langenscheidt charakteristisch. So sind seit 1986 auch andere Sprachlernprodukte des Unternehmens gestaltet. Der Sprachlern-Softwarehersteller Rosetta Stone bietet in Deutschland seit 2010 Lernsoftware für 33 Sprachen - und wirbt dafür in Gelb mit schwarzer Schrift und einem blauen Logo.

Damit seien Wörterbücher und Sprachlernsoftware beider Unternehmen für den Verbraucher zum Verwechseln ähnlich, entschied der BGH. "Bei hochgradiger Waren- und Zeichenähnlichkeit und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Klagemarke sind die Voraussetzungen der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr erfüllt." 

Farbe werde in der Werbung oder auf einer Ware in der Regel aber als Gestaltungsmittel und nur ausnahmsweise als Marke aufgefasst. "Auf dem inländischen Markt der zweisprachigen Wörterbücher prägen jedoch Farben die Kennzeichnungsgewohnheiten", so der BGH. So stehe Gelb für Langenscheidt mit einem 60-prozentigen Marktanteil im Inland, und Grün für die Konkurrenz aus dem Klett-Verlag.

Löschung der Langenscheidt-Farbmarke beantragt

Auch nach der Verhandlung beschäftigt die Farbfrage den BGH weiter: Der Softwarehersteller hatte die Löschung der Langenscheidt-Farbmarke beantragt. Jetzt wird in einem zweiten Verfahren geprüft, ob das Bundespatentgericht das zu Recht ablehnte. Am 23. Oktober will der BGH darüber verhandeln. Der I. Zivilsenat wartete nicht auf den Ausgang dieses Verfahrens, weil er "keine überwiegende Wahrscheinlichkeit" sah, dass die Marke gelöscht werde, sagte der Vorsitzende Richter am Donnerstag bei der Urteilsbegründung.

Übrigens kämpft nicht nur Langenscheidt um seine "Hausfarbe": Auch das Rot der deutschen Sparkassen beschäftigt seit Jahren die Gerichte. 2007 hatte das Deutsche Patent- und Markenamt die Farbe des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes als Marke registriert. Dagegen wandte sich die Konkurrenz - die spanische Bank Santander nutzt ein fast identisches Rot. dpa/AZ

Themen folgen

Die Diskussion ist geschlossen.