Mieterhöhungen müssen gut begründet werden
Der Vermieter will die Miete für das Haus oder die Wohnung erhöhen - doch erklärt nicht, wieso. Das ist nicht zulässig. Denn Mieterhöhungen müssen immer begründet werden.
Die Miete kann nicht einfach so erhöht werden - das ist nun auch gerichtlich beschlossen worden. Mieter sollten wissen, dass eine Mieterhöhung nicht völlig willkürlich erfolgen kann. Stützt sich ein Vermieter auf eine Auskunft der Stadtverwaltung, ist seine Forderung auf Mieterhöhung schon aus formellen Gründen unwirksam. Das entschied das Amtsgericht Ludwigsburg (Az.: 7 C 1931/16), wie der Deutsche Mieterbund (DMB) erklärt.
Eine Mieterhöhung muss vom Vermieter stets ausreichend begründet werden. Dafür gibt es bestimmte Regeln. Nach Darstellung des Mieterbundes bestimmt das Gesetz, dass zur Begründung einer Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete auf einen Mietspiegel, Vergleichswohnungen beziehungsweise ein Sachverständigengutachten oder auf eine Mietdatenbank zurückgegriffen werden muss. Andere Begründungsmittel sieht das Gesetz nicht vor.
Wann Mieter nicht auf Mieterhöhungen eingehen müssen
Daher betonte das Amtsgericht, dass Auskünfte der Gemeinde oder der Stadt kein geeignetes Begründungsmittel für Mieterhöhungen seien. Als Grund führte das Amtsgericht an, dass die Ämter in der Regel keine Daten hätten, um solche Auskünfte zu erteilen. Auch könne der Mieter diese Angaben nicht überprüfen und somit nicht feststellen, ob die Mieterhöhung tatsächlich gerechtfertigt ist.
Auch Preisübersichten von Banken, Maklerverbänden oder Wohnungsvermittlungsbörsen im Internet sind untaugliche Begründungsmittel für eine Mieterhöhung. Wenn Vermieter ohne ausreichende Begründung die Kosten erhöhen wollen, gilt: Mieterhöhungen, die auf derartige Informationen gestützt werden, sind unwirksam. Mieter müssen nicht bezahlen. dpa/tmn/sh
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