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Drei Monate Mindestlohn
01.04.2015

Mit diesen Tricks drücken sich Arbeitgeber vor dem Mindestlohn

Seit drei Monaten gilt in Deutschland der Mindestlohn. Doch Arbeitgeber suchen Schlupflöcher, um ihn nicht zu zahlen. Symbolbild
Foto: Karl-Josef Hildenbrand (dpa)

Seit drei Monaten gilt der Mindestlohn. Die Erfahrungen der Gewerkschaften zeigen: Um den 8,50 Euro zu entgehen, sind viele Arbeitgeber kreativ. Wie Sie sich wehren können.

Genau drei Monate ist es her, dass der Mindestlohn in Deutschland in Kraft trat. 8,50 Euro, so viel sollten Arbeitnehmer für ihre Arbeit in der Stunde verdienen. Doch die Erfahrungen, die die Gewerkschaften bisher damit gesammelt haben, zeigen: Viele Arbeitgeber suchen nach Schlupflöchern im Gesetz. Das sind die häufigsten Tricks der Arbeitgeber und die Wege ihnen zu entgehen:

Mindestlohn-Folge: Weniger Zeit für die gleiche Arbeit

Das größte Problem ist die Arbeitszeitverdichtung. Da sind sich Hans Sterr von der Gewerkschaft Verdi und Timo Günther vom Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) einig. Sterr nennt ein Beispiel: Ein Zimmermädchen, das früher in einer Stunde drei Zimmer putzen musste, bekommt jetzt die Vorgabe vier zu reinigen. "Das kann sie in der Zeit gar nicht leisten und ihr Arbeitgeber weiß das", sagt Sterr. Doch der Chef sagt: "Dann musst du eben fleißiger sein, oder länger arbeiten." Also bleibe das Zimmermädchen länger, bekomme aber nur ihre reguläre Arbeitszeit bezahlt. "Dieses Beispiel lässt sich auf jede Branche übertragen", sagt Sterr. Deshalb sei es so wichtig, dass sich die Mitarbeiter selbst aufschreiben, wie lange sie wirklich gearbeitet haben. "Am besten lässt man das dann noch von einem Kollegen bezeugen", rät Timo Günther. Sollte es zu Streitigkeiten kommen, seien die Beschäftigten so auf der sicheren Seite. 

Manche Firmen versuchen auch, den fehlenden Betrag zum Mindestlohn mit Gutscheinen auzugleichen. Hans Sterr erzählt von einem Kinobetreiber in Mittelfranken. Der wollte seinen Mitarbeitern statt Geld Kino- und Popcorngutscheine für das eigene Kino geben. Auch in anderen Branchen zum Beispiel in Großbäckereien sei das gängige Praxis, sagt Timo Günther vom DGB. Beide Experten sind sich einig: Diese Vorgehensweise ist illegal. Falls jemand ein solches Angebot bekommt, sollte er sich sofort an den Betriebsrat oder die Gewerkschaft wenden. Der Kinobetreiber in Mittelfranken hat inzwischen von seiner Idee auch Abstand genommen.

Selbstständigkeit statt Arbeitsvertrag

Da der Mindestlohn nur für Menschen gilt, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis arbeiten - also in einem Betrieb angestellt sind, versuchen viele Arbeitgeber einen Umweg zu gehen. Sie drängen ihre Mitarbeiter dazu, einen sogenannten Werksvertrag zu unterzeichnen. Das berichtet Timo Günther. Dadurch sind die Mitarbeiter nicht wie bisher bei dem Unternehmen beschäftigt, sondern selbstständig tätig. Und als Selbstständige fallen sie nicht unter das Mindestlohngesezt. Die Arbeitgeber zahlen ihnen stattdessen eine Pauschale für die Arbeit, die sie leisten. Meist liegt die unter dem Mindestlohn. Dazu kommt, dass die Arbeitnehmer meist nur für eine Firma arbeitet. Deshalb gelten sie als scheinselbstständig. Und auch die Sozialabgaben, wie Rentenversicherung und Krankenversicherung müssen die Arbeitnehmer in diesem Fall selbst bezahlen. Auch in diesem Fall gilt: Wer einen Werksvertrag vorgelegt bekommt, sollte mit dem Betriebsrat oder der zuständigen Gewerkschaft sprechen - aber auf keinen Fall unterschreiben.

Urlaubsgeld und Trinkgeld werden mit dem Lohn verrechnet

Gerade in der Gastronomie komme es häufig vor, dass der Chef die Trinkgelder mit dem Stundenlohn verrechnet. So kommt am Ende der Betrag von 8,50 Euro pro Stunde heraus. Doch auch das ist nicht zulässig, sagt DGB-Sprecher Günther. Das Gleiche gelte für das Urlaubsgeld oder sonstige Sonderzahlungen. "Das Urlaubsgeld wird gezahlt, damit der Mitarbeiter seinen Urlaub genießen kann, sich erholt und danach wieder gestärkt an die Arbeit geht", sagt Günther. Es einfach zu streichen und stattdessen den Lohn auf 8,50 Euro zu erhöhen, ist verboten. "Das Problem ist, dass die Mitarbeiter es erst mal nicht merken, weil die Lohnzahlung gleich bleibt", ergänzt er. Anfang März fällte das Berliner Arbeitsgericht ein Urteil zu diesem Thema. Darin heißt es eindeutig, dass es unzulässig ist, das Urlaubsgeld auf den Mindestlohn zu schlagen.

Wer sich unsicher ist, ob er selbst vom Mindestlohn betroffen ist, und ob sein Arbeitgeber damit richtig umgeht, kann sich an die Hilfe-Hotline des DGB wenden. Bisher sind dort schon 9000 Anrufe eingegangen. Eigentlich war geplant, die Hotline nur bis Ende März laufen zu lassen, sagt Günther. Doch weil so viele Menschen den Dienst in Anspruch genommen haben, ist er nun auf unbestimmte Zeit verlängert. Die Hotline ist unter der Telefonnummer 0391/4088003 zu erreichen.

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