Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hat die Kündigung eines HIV-positiven Angestellten eines Pharmakonzerns während der Probezeit für zulässig erklärt.

Die Klage des mit der Medikamentenherstellung befassten Arbeitnehmers gegen die Kündigung sei abgewiesen worden, da die Firma allgemein festgelegt habe, dass Menschen mit Erkrankungen in diesem sensiblen Fertigungsbereich nicht eingesetzt werden könnten, teilte das Gericht am Freitag mit (Az: 6Sa 2159/11).
Dass das Unternehmen ihm gekündigt habe, nachdem die Erkrankung in der Probezeit bekannt wurde, sei daher nicht zu beanstanden.
Dem Arbeitgeber könne nicht verwehrt werden, für die Medikamentenherstellung den Einsatz erkrankter Arbeitnehmer allgemein auszuschließen, teilte das LAG weiter mit.
Es gebe ein berechtigtes Interesse, «jedwede Beeinträchtigung der Medikamentenherstellung durch erkrankte Arbeitnehmer auszuschließen». Einen mit dem HI-Virus infizierten Arbeitnehmer in diesem Bereich zu entlassen, sei auf dieser Grundlage rechtswirksam. Der Kläger arbeitete laut Gericht als chemisch-technischer Assistent in einem «Reinraum».



Das Gericht wies gleichzeitig die Klage des Angestellten auf Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ab. Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig. Das Landesarbeitsgericht ließ die Weiterleitung des Falls zur Revision beim Bundesarbeitsgericht in Erfurt zu. afp



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