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Verbraucherzentrale klagt
26.06.2017

Streit um Bausparklausel: Gericht entscheidet im Spätsommer

Die Karlsruher Zentrale der Bausparkasse Badenia.
Foto: Uli Deck (dpa)

Verbraucherschützer gegen Bausparkassen - diese Konstellation gibt es immer wieder vor Gericht. Zuletzt ging es um Kündigungen von gut verzinsten Altverträgen. Nun steht eine andere Klausel im Fokus, die Kassen künftig nutzen könnten, um Altkunden loszuwerden.

Im Streit um neue Kündigungsklauseln in Bausparverträgen soll bald eine erste Entscheidung fallen. Man wolle am 1. September ein Urteil verkünden, sagte ein Sprecher des Landgerichts Karlsruhe am Montag nach einer Verhandlung. 

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hatte gegen die Bausparkasse Badenia geklagt - das Finanzinstitut hatte 2013 eine Klausel eingeführt, der zufolge sie bestimmte Altverträge 15 Jahre nach Vertragsabschluss kündigen kann. Das hält sie für angemessen.

Auf eine ähnliche Klausel setzen auch die Landesbausparkasse (LBS) Südwest und der Verband der Privaten Bausparkassen - gegen sie klagt die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg ebenfalls. Auftakt von Verfahren in Stuttgart und Berlin soll im Juli und August sein. Verglichen mit einem anderen vom Bundesgerichtshof (BGH) abgesegneten Weg könnten die Bausparkassen mit der strittigen Klausel künftig in der Regel zwei bis fünf Jahre früher Altverträge kündigen.

Bei dem Streit geht es nicht um die Kündigungen von Altverträgen mit hohen Guthabenzinsen aus den achtziger und neunziger Jahren - bei dieser Auseinandersetzung hatte der BGH im Februar ein Machtwort pro Bausparkassen gesprochen.

Vielmehr ist das Thema bei diesem Streit noch Zukunftsmusik - die LBS aus Stuttgart fing mit den Klauseln 2005 an, der Verband der Privaten Bausparkassen 2013 und die Badenia erst 2015. Die erste Kündigung auf Basis der Klausel könnte also erst 2020 durch die LBS Südwest erfolgen. Die Verbraucherzentrale klagt aber schon jetzt, um zukünftige Nachteile für Verbraucher zu unterbinden.

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Niels Nauhauser von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg befürchtet, dass die Bausparkassen dadurch künftig vielen Kunden den Weg zu einem günstig verzinsten Darlehen abschneiden könnten. Diese Klausel sei unzulässig, weil sie den Vertragsweck gefährde, sagte er. Unter Vertragszweck meint er die Inanspruchnahme eines verbilligten Kredits nach der Guthabenphase eines Bausparvertrags.

Die Bausparbranche hingegen argumentiert, dass der Zeitrahmen von 15 Jahren bis zum Abruf des Darlehens ausreichend sei. Normalerweise brauchen Sparer nur sieben bis zehn Jahre, um genug Guthaben für einen Kredit zu haben - nach dieser Rechnung hätte ein typischer Sparer also fünf bis acht Jahre Zeit zum Abruf des Kredits.

Verbraucherschützer Nauhauser meint indes, das die Inanspruchnahme von Darlehen binnen 15 Jahren nicht immer absehbar sei. "Einige Verträge wurden auch für die Enkelkinder abgeschlossen - dann müsste ein 15-Jähriger das Darlehen abnehmen oder es droht die Kündigung." In anderen Fällen wurden die Raten möglicherweise wegen Scheidung oder beruflicher Versetzung für einige Zeit ausgesetzt, wodurch der Bausparvertrag später zuteilungsreif würde.

Ganz anderer Auffassung ist die Badenia. Ein Sprecher des Instituts sagte, man halte die in einem Tarif enthaltene Klausel für legal und angemessen. "Das Unternehmen wird auch weiterhin an der Klausel festhalten." Beide Seiten zeigten sich am Montag zuversichtlich, sich vor dem Karlsruher Landgericht durchsetzen zu werden.

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