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Justiz
26.10.2018

Strengere Regeln für die Kirchen

Klägerin Vera Egenberger und ihr Anwalt Klaus Bertelsmann vor dem Arbeitsgericht.
Foto: Bodo Schwackow, dpa

Glaubensgemeinschaften haben einen Sonderstatus als Arbeitgeber. Nun hat ein Gericht die Ausnahmen genauer geregelt. Jetzt müssen auch Konfessionslose eingestellt werden

Die erfolgreiche Klage einer Sozialpädagogin wird die Praxis der Kirchen bei jährlich tausenden Neueinstellungen verändern: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) verhandelte am Donnerstag in Erfurt darüber, ob die Berlinerin diskriminiert wurde, weil sie als Konfessionslose nicht zu einem Einstellungsgespräch für einen Job bei der Diakonie eingeladen wurde. Ihr Fall hat grundsätzliche Bedeutung für den Sonderstatus der Kirchen in Deutschland als Arbeitgeber.

Worin liegt die besondere Bedeutung des Falls?

Er wurde zum Präzedenzfall für die Antwort auf eine Frage, die in Deutschland seit Jahren kontrovers diskutiert wird. Dabei geht es einerseits um das vom Grundgesetz geschützte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen bei ihren Angelegenheiten, also ihre Autonomie – auch als Arbeitgeber. Auf der anderen Seite steht das Diskriminierungsverbot, das für Religionszugehörigkeit, aber auch Alter oder Geschlecht gilt. Und: Es war die erste Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum kirchlichen Arbeitsrecht im April 2018. Die Herausforderung für die Richter bestand nach Meinung des Bonner Arbeitsrechtlers Gregor Thüsing darin, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Kirchen mit der des Europäischen Gerichtshofs in Einklang zu bringen.

Warum hat sich die Berlinerin bis in die höchste Instanz geklagt?

Die Frau hatte sich 2012 auf eine von der Diakonie ausgeschriebene, auf zwei Jahre befristete Referentenstelle beworben. Kandidaten sollten kirchlich gebunden sein und einen Bericht zur Umsetzung der Antirassismus-Konvention in Deutschland schreiben. Sie machte in ihrer Bewerbung keine Angaben zur Konfession. Es gab 38 Bewerber für die Stelle, vier wurden zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Sie nicht. Die Sozialpädagogin sah sich wegen ihrer Konfessionslosigkeit diskriminiert und klagte sich seit 2013 mit der Forderung auf eine Entschädigung von rund 9800 Euro durch die Instanzen.

Was entschied das Bundesarbeitsgericht nun?

Es fällte ein Grundsatzurteil, das den Sonderstatus der Kirchen im Arbeitsrecht enger fasst als bisher. Die höchsten deutschen Arbeitsrichter schränkten die Freiheit der Kirchen ein, besondere Anforderungen an ihre Mitarbeiter bei der Religionszugehörigkeit zu stellen. Sie legten dafür Kriterien fest. Danach ist es nur dann zulässig, eine bestimmte Religionszugehörigkeit bei Einstellungen zur Bedingung zu machen, wenn das für die konkrete Tätigkeit objektiv geboten, also entscheidend ist. Dies zu überprüfen obliege den Gerichten.

Was wurde aus der Entschädigungsforderung der Berlinerin?

Das Bundesarbeitsgericht entschied, die Frau sei wegen ihrer Konfessionslosigkeit benachteiligt worden. Ihr wurden zwei Bruttomonatsverdienste – etwa 4000 Euro – als Entschädigung zugesprochen.

Welche Rolle spielte die Entscheidung aus Luxemburg?

Sie lieferte eine Orientierung für das Urteil der Bundesarbeitsrichter. Die Richter in Luxemburg stärkten ebenso wie jetzt das BAG die Rechte konfessionsloser Bewerber bei kirchlichen Arbeitgebern und setzten Maßstäbe, wann eine Kirchenzugehörigkeit verlangt werden kann. „Der EuGH hat sehr streng entschieden“, sagte der Arbeitsrechtler Thüsing, der die Kirchen in der Vergangenheit auch vor Gericht vertrat.

Ist das Urteil für viele Menschen von Bedeutung?

Die Kirchen sind große Arbeitgeber in Deutschland. Jährlich werden tausende Stellen allein bei der Diakonie neu besetzt, unter anderem in Kitas, in Altenheimen oder Krankenhäusern. Die Diakonie hat nach Angaben eines Sprechers mehr als 525000 hauptamtlich Beschäftigte. Bei der Caritas arbeiten rund 620000 Menschen. (dpa)

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