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BGH-Urteil
01.02.2012

Vermieter müssen Heizkosten nach Verbrauch abrechnen

Vermieter müssen die Heizkosten nach dem tatsächlichen Verbrauch berechnen. Das entschied jetzt der BGH.
Foto: dpa

Heizkosten dürfen bei Mietern nicht pauschal kassiert werden. Sie müssen nach Verbrauch berechnet werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

In dem entschiedenen Fall sollten Mieter die Heizkosten für die Jahre 2007 und 2008 nachzahlen. Grundlage der Abrechnung waren dabei die Vorauszahlungen, die die Mieter an den Energieversorger geleistet hatten.

Die Parteien stritten nun – unter anderem – um die Frage, ob eine solche Abrechnung den Anforderungen der Verordnung über die Heizkostenabrechnung (HeizkostenV) entspricht.

Keine Abrechnung nach Abschlagszahlungen

Nein, meinte jetzt der Bundesgerichtshof. Die Richter kamen vielmehr zum Schluss, dass Vermieter die Heizkosten nach dem tatsächlichen Verbrauch berechnen müssen. Es sei nicht zulässig, dem Mieter die Abschlagzahlungen in Rechnung zu stellen, die im Voraus an den Energieversorger geleistet werden, entschied der BGH in dem am Mittwoch verkündeten Urteil.

Eine Berechnung anhand der Vorauszahlungen könne zu Ungerechtigkeiten führen, weil dafür nicht der aktuelle Verbrauch, sondern der des Vorjahres maßgeblich sei, so die Richter (Az.: V III ZR 156/11).

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