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Immobilien
23.09.2014

Warum die neue Mietpreisbremse umstritten ist

Werden Wohnungen umfassend modernisiert, soll die Mietpreisbremse beim ersten Mietvertrag nicht gelten.
Foto: Symbolbild: Ralf Hirschberger (dpa)

Mit der Mietpreisbremse will die Koalition den Anstieg der Mieten bremsen. Doch die Neuregelung ist umstritten. Warum wurde sie nötig und wo gibt es Ausnahmen?

Ein Jahr nach der Bundestagswahl lösen Union und SPD ein gemeinsames Wahlversprechen ein: Mit der sogenannten Mietpreisbremse will die Koalition Mieter in Großstädten und Ballungsräumen vor immer teureren Mieterhöhungen schützen. Der Eigentümerverband „Haus und Grund“ hält das für einen „verfassungswidrigen Angriff auf das private Eigentum.“ Neueste Untersuchungen zeigten, dass die privaten Vermieter heute schon mit ihren Wohnungen meist keinen Gewinn oder gar Verluste erwirtschafteten. Die Mietpreisbremse verschärfe diese prekäre Lage von Millionen Vermietern noch, kritisierte Verbandschef Rolf Kornemann.

Wo genau zieht die Regierung die Grenze für Mieterhöhungen?

In Regionen mit überhitzten Wohnungsmärkten darf die Miete nach einem Mieterwechsel in Zukunft höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. In der Regel haben solche Kommunen auch einen Mietspiegel mit entsprechenden Vergleichszahlen. Mieterhöhungen von 30 bis 40 Prozent, wie es sie im Moment in einigen Ballungsgebieten gebe, seien „einfach inakzeptabel“, sagt Justizminister Heiko Maas (SPD). „Mieten müssen auch für Normalverdiener bezahlbar bleiben.“ In Kraft treten soll die Neuregelung bis spätestens Juli kommenden Jahres.

Lücken der alten Regelung sollen geschlossen werden

Im vergangenen Jahr hat die alte Bundesregierung bereits eine ähnliche Regelung eingeführt. Warum reicht sie nicht aus?

Seit Mai 2013 können die Landesregierungen für Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten die sogenannte Kappungsgrenze für Mieterhöhungen von 20 Prozent auf 15 Prozent absenken. Das heißt: Innerhalb von drei Jahren darf die Miete hier nur noch um maximal 15 Prozent steigen. Diese Regelung allerdings gilt nur für bereits bestehende Mietverträge und nicht für Neuverträge nach dem Auszug eines Mieters. Diese Lücke soll jetzt die Mietpreisbremse schließen.

Wer legt eigentlich fest, wo sie gilt und wo nicht?

Auch das ist Sache der Länder. Sie sollen die Regionen, in denen Häuser und Wohnungen besonders begehrt und die Mieten entsprechend hoch sind, herausfiltern und dort per Rechtsverordnung die Mietpreisbremse einführen – für zunächst fünf Jahre. Nach drei Jahren will die Bundesregierung eine Art Zwischenbilanz ziehen. Danach muss sie entscheiden, ob die Mietpreisbremse noch einmal verlängert oder gar dauerhaft eingeführt wird.

Ausnahme für Neubauten

Neubauten und umfassend modernisierte Gebäude bleiben außen vor. Warum dürfen die Mieten dort stärker steigen?

Nach Berechnungen des Mieterbundes werden bis zum Jahr 2017 in Deutschland rund eine Million zusätzlicher Wohnungen benötigt. Um die Bautätigkeit nicht abzuwürgen und Investoren nicht zu verprellen, hat sich die Koalition entschlossen, für Neubauten eine Ausnahme zu machen: Alle neu errichteten Wohnungen bleiben auf Dauer von dem Gesetz ausgenommen – nicht nur bei der ersten Vermietung, wie ursprünglich von Maas geplant. Auch beim ersten Mietvertrag nach einer umfassenden Sanierung wird die Mietpreisbremse nicht gelten.

Muss den Makler in Zukunft tatsächlich der Vermieter bezahlen?

In der Regel ja. Mit der Mietpreisbremse führen Union und SPD auch das Prinzip „Wer bestellt, bezahlt“ ein. In begehrten Wohnlagen kommen Wohnungssuchende heute um die Kosten für den Makler kaum herum. Künftig wird sie in den meisten Fällen der Vermieter übernehmen müssen – es sei denn, ein Interessent beauftragt selbst einen Makler, nach einer geeigneten Wohnung oder einem geeigneten Haus zu suchen. Wichtig zu wissen dabei: Die neue Makler-Regelung gilt nur für das Vermieten von Häusern und Wohnungen, nicht für deren Verkauf.

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