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Augsburg
22.05.2015

Wer Waren im Supermarkt umräumt, darf Hausverbot bekommen

Wer im Supermarkt Waren umräumt, kann mit einem Hausverbot belegt werden. Das hat jetzt das Augsburger Amtsgericht in einem Urteil klar gemacht.
Foto: Patrick Seeger (dpa)

Wer im Supermarkt Waren umräumt, kann mit einem Hausverbot belegt werden. Das hat jetzt das Augsburger Amtsgericht in einem Urteil klar gemacht.

Wer im Supermarkt stiehlt, muss neben einer Anzeige auch mit Hausverbot rechnen - das ist bekannt. Doch selbst das Umräumen von Waren kann nach einem Urteil des Amtsgerichts Augsburg schon ein Hausverbot rechtfertigen.

Im konkreten Fall hatte ein Kunde in einem Augsburger Supermarkt eine Wodkaflasche im Kühlregal hinter einer Milchflasche abgestellt. Der Supermarkt-Betreiber verbot dem Mann daraufhin, das Geschäft zu betreten. Begründung: Das Verstellen von Ware störe den Betriebsablauf. Außerdem habe der Kunde dies nicht zum ersten Mal getan - und den Wodka stehlen wollen.

Der Mann widersprach. Er habe die Wodka-Flasche nur kurz abstellen wollen und dann schlicht vergessen die Flasche wieder mitzunehmen.

Dass der Supermarkt das Hausverbot später relativierte und erklärte, der Mann könne zusammen mit einem Begleiter einzukaufen, reichte dem Betroffenen nicht. Er zog vor Gericht.

Urteil: Umräumen reicht für Hausverbot im Supermarkt

Das Augsburger Zivilgericht wies die Klage aber ab. Nach Vernehmung eines Angestellten kam das Gericht zum Ergebnis, dass der Kunde tatsächlich die Absicht hatte den Wodka zu stehlen. Der Kunde habe den Wodka versteckt, weil er beobachtet wurde und dies auch merkte.

Bereits der Versuch eines Diebstahls rechtfertige das Hausverbot, hieß es im Urteil. Das Gericht ließ aber auch erkennen, dass schon das Verstellen von Ware und die damit verbundene Störung des Betriebsablaufs ein Hausverbot rechtfertigen kann.

Das Urteil aus dem April 2015 ist noch nicht rechtskräftig. AZ/bo

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