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  3. Bundesgerichtshof: BGH-Urteil im Elternstreit um Impfung für gemeinsame Tochter

Bundesgerichtshof
27.05.2017

BGH-Urteil im Elternstreit um Impfung für gemeinsame Tochter

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun entschieden: Die üblichen Schutzimpfungen sind für Kinder medizinisch angebracht.
Foto: Lukas Schulze (dpa)

Der Vater will seine Tochter impfen lassen, die Mutter ist dagegen. Nun hat der Bundesgerichtshof entschieden: Die üblichen Schutzimpfungen für Kinder sind medizinisch angebracht.

Was Impfungen betrifft, scheiden sich die Meinungen in Deutschland. Das lässt sich vor allem an der sinkenden Zahl der Impfungen erkennen. Auch innerhalb der Familie sind sich Eltern wohl nicht immer einig, ob geimpft werden soll oder nicht. So auch bei dem Fall in Thüringen. Die gemeinsam sorgeberechtigten, nichtehelichen und getrennt lebenden Eltern waren sich uneinig, ob ihre heute fast fünf Jahre alte Tochter geimpft werden sollte oder nicht. Die Mutter war gegen die Impfung, der Vater sprach sich für die gängigen Impfungen nach Empfehlung der Ständigen Impfkommission am Robert Koch-Institut (Stiko) aus und zog letztendlich vor Gericht.

Der Streit um die gemeinsame Tochter zieht sich schon Jahre. Jetzt hatte der Bundesgerichtshof (BGH) das letzte Wort. Die Entscheidung des BGH (Az. XII ZB 157/16) macht es Impfgegnern in Zukunft schwerer. Schutzimpfungen seien für ein Kind von "erheblicher Bedeutung", heißt es in dem Beschluss, weshalb der Vater nun über die Impfungen seiner Tochter entscheiden darf. Die Entscheidungsgewalt bezieht sich auf Schutzimpfungen gegen neun Krankheiten, darunter Masern, Mumps, Röteln und Keuchhusten.

Impfung: Weshalb kann die Mutter nicht allein entscheiden?

Das Mädchen lebt zwar bei der Frau. Obwohl die Eltern nicht verheiratet waren, hat die Frau nicht das alleinige Sorgerecht, sondern teilt es sich mit ihrem Ex-Freund. Das kommt inzwischen immer häufiger vor. Denn seit einer Gesetzesreform 2013 braucht es dafür nicht mehr zwingend das Einverständnis der Mutter. Solange es dem Kind nicht schadet, kann der Vater nun auch gegen ihren Willen mit das Sorgerecht bekommen.

Was entscheidet der Vater, was die Mutter?

Mutter und Vater teilen sich die Sorge fürs Kind und sein Vermögen. In intakten Familien bedeutet das, dass die Eltern in allen Fragen eine gemeinsame Position finden müssen. Weil sich das nach einer Trennung aber wohl oft sehr schwierig gestaltet, macht das Gesetz deshalb einen Unterschied: Einig werden müssen sich die Eltern nur "bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist". In "Angelegenheiten des täglichen Lebens" hat derjenige, bei dem das Kind lebt, die alleinige Entscheidungsgewalt.

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Welche Entscheidungen sind alltäglich, welche bedeutend?

Das ist nicht immer einfach zu unterscheiden. Richtschnur ist, dass alles zum Alltag gehört, was häufig entschieden werden muss, keine langfristigen Auswirkungen hat und im Zweifel auch wieder über den Haufen geworfen werden kann. In dem Fall dürfte die Mutter also zum Beispiel entscheiden, wann die Tochter abends zu Bett geht, ob sie Süßigkeiten bekommt oder zum Ballett oder Fußball angemeldet wird. Geht es aber eines Tages darum, ob das Mädchen ans Gymnasium wechselt oder mehrere Monate ins Ausland geht, hat der Vater mitzureden.

Impfung: Was gilt für Eltern, wenn es um die Gesundheit geht?

Das gleiche Prinzip: Fängt sich das Mädchen einen Schnupfen ein, kann sich die Mutter ohne Rücksprache kümmern. Über eine größere Operation müssten dagegen beide gemeinsam entscheiden. Umstritten war bisher, was mit Impfungen ist - gewissermaßen ja auch eine Routinesache. Hier legt der BGH mit dem neuen Beschluss jetzt höchstrichterlich fest: Die Entscheidung dafür oder dagegen ist von erheblicher Bedeutung fürs Kind.

Im Grundsatz steht die Impfung nicht häufig an, sondern nur einmal, auch wenn es später vielleicht noch Auffrischungen braucht. Und die Auswirkungen können nach Bewertung der Richter schwerwiegend sein - wenn Nebenwirkungen auftreten, aber eben auch, wenn ein ungeimpftes Kind sich infiziert. Wenn sich die Eltern nicht einigen, bleibt nur der Gang zum Familienrichter. Er darf die Sache nicht selbst entscheiden, kann aber festlegen, wer von beiden das letzte Wort haben soll. Zentrales Kriterium ist dabei das Wohl des Kindes.

Was ist für das Kind besser: Impfen oder nicht?

Auch hier gibt der BGH für die Zukunft die Linie vor: Solange bei dem Kind keine speziellen Gesundheitsrisiken gegen die Impfung sprechen, ist der Befürworter, also in diesem Fall der Vater, die bessere Wahl. Er darf seine Tochter gegen neun Infektionskrankheiten wie Tetanus, Masern und Röteln impfen lassen, wie von der Ständigen Impfkommission empfohlen. Für den BGH sind diese Empfehlungen "medizinischer Standard". Ein Expertengutachten, das die Mutter verlangte, braucht es nicht.

Das kann ohne Impfung passieren

Eine 27-jährige aus Essen ist vor kurzem an ihrer Masern-Erkrankung verstorben. Mehrere Medien hatten darüber berichtet, dass die dreifache Mutter in ihrer Kindheit wohl nur eine Masernimpfung erhalten hatte. Heute sind zwei empfohlen. Die Ständige Impfkommission empfiehlt, die erste Masern- und Rötelnimpfung in Kombination im Alter von elf bis 14 Monaten, die zweite im zweiten Lebensjahr. Nach 1970 geborene Erwachsene, die nur eine oder keine Impfung erhielten, sollten einmal geimpft werden. dpa

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