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Service
02.08.2013

Waschanlagen: Was Autofahrer bei Schäden beachten sollten

Nach der Fahrt durch die Waschanlage ist Ihr Wagen nicht wiederzuerkennen? Wenn Sie diese Tipps beachten, stehen Sie mit dem Schaden nicht alleine da.
Foto: Annette Zoepf

Sie wollten nur ein sauberes Auto – nach der Fahrt durch die Waschstraße hat Ihr Fahrzeug aber Lackkratzer und die Antenne ist abgerissen? So müssen Sie sich verhalten.

Vor der Autowäsche ist es wichtig, dass Sie sich mit der Bedienungsanleitung der jeweiligen Anlage vertraut machen. Achtung: "Für Schäden, die durch Bedienungsfehler des Kunden entstehen, besteht keine Haftung des Anlagenbetreibers", informiert der ADAC. Bei Portalanlagen (meist an Tankstellen), bnei denen man das Auto verlässt, sollten Sie den Reinigungsvorgang beobachten. Bei Unregelmäßigkeiten sollte man die Wäsche sofort unterbechen. Dafür ist meist ein Notfallknopf vorgesehen.

Kontrolle unerlässlich

Nach Abschluss der Autowäsche sollten Sie das Fahrzeug genau untersuchen. Stellen Sie beispielsweise Schäden im Lack fest, sollten Sie diese noch vor Verlassen des Betriebsgrundstücks beim Anlagenbetreiber melden. Der Kunde sei nämlich "beweispflichtig dafür, dass der Schaden in der Waschanlage entstanden ist", so der ADAC.

Häufig kann nur ein Sachverständiger feststellen, dass die Beschädigung tatsächlich durch die Autowäsche zustande gekommen ist. Dafür ist ein entsprechendes Gutachten notwendig. Der ADAC empfiehlt hier, sich doppelt abzusichern. Zeugen, die bestätigen können, dass der Schaden vor dem Waschvorgang noch nicht vorhanden war, seien durchaus hilfreich.

Steht fest, dass der Schaden in der Anlage verursacht wurde, so ist laut ADAC der Waschanlagenbetreiber zu Schadensersatz verpflichtet. Der Betreiber kann sich jedoch entlasten, wenn er nachweisen kann, dass der Kunde die Anlage nicht korrekt benutzt hat. Dies ist der Fall, wenn der Kunde zum Beispiel das Auto nicht einwandfrei eingefahren oder die Anweisungen nicht befolgt hat.

Beachten Sie die Haftungsausschlüsse

Der ADAC warnt davor, dass Anlagenbetreiber ihre Haftung mit Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu umgehen versuchen. Diese Bedingungen hängen meist an der Einfahrt zur Waschanlage aus. Dort können Sie vom Kunden zur Kenntnis genommen werden. Hier sind auch sogenannte Haftungsausschlüsse festgehalten. Die Waschanlagenbetreiber verweigern dann den Anspruch auf Kostenersatz für in der Anlage entstandene Schäden. Sie berufen sich dabei auf entsprechende Klauseln.

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Nicht jede dieser Klauseln ist aber zulässig: Der Bundesgerichtshof hat eine Klausel für unzulässig erklärt, die eine Haftung für außen an der Karosserie angebrachte Teile (z. B. Zierleisten, Spiegel, Antennen) sowie dadurch verursachte Lack- und Schrammschäden ausschließt. Diese Haftungsfreizeichnung wurde von den Richtern untersagt. Begründung: Der Kunde werde unangemessenen benachteiligt.

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