Beim Feuerwehrhaus in Inchenhofen geht‘s weiter
Gemeinderat Inchenhofen vergibt Aufträge. Bei Zufahrten fällt das Gremium einen Grundsatzbeschluss. Sie können auch als Stellplätze gelten
Sind Zufahrten als Stellplätze zulässig? Mit dieser Frage beschäftigte sich der Marktgemeinderat Inchenhofen in seiner Sitzung am Dienstag. Der Beschluss dazu fiel einstimmig aus.
Bisher ist es weder in der Stellplatzordnung noch in der -satzung des Marktes geregelt, wie eine Zufahrt zur Garage gewertet werden soll. Darauf wies das Landratsamt die Gemeinde hin und nannte zwei Möglichkeiten für einen Grundsatzbeschluss: Entweder gilt eine Zufahrt schlicht als Zufahrt oder sie kann ab einer Mindestlänge von fünf Metern auch als Stellplatz bewertet werden. Michael Rigl brachte die Auffassung des Gemeinderates auf den Punkt: „Wenn einer eine so lange Zufahrt hat, soll es als Stellplatz gerechnet werden.“ Dem schlossen sich seine Kollegen im Rat einstimmig an.
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