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  3. Zivilprozess: Mountainbike-Streit: Radler bekommt recht

Zivilprozess
18.04.2018

Mountainbike-Streit: Radler bekommt recht

Im Mountainbike-Streit vor dem Aichacher Zivilgericht ist gestern ein Urteil gefallen: Die Klage des Waldbesitzers ist abgewiesen worden.

Amtsgericht Aichach weist die Klage von Waldbesitzer Freiherr von Beck-Peccoz ab. Er wollte dem Sportler das Befahren von Wirtschaftswegen im Kühbacher Forst untersagen. Offen bleibt: Ist damit das letzte Wort gesprochen?

Am Ende seiner ausführlichen fast halbstündigen Urteilsbegründung redet Richter Axel Hellriegel beiden Seiten noch mal so richtig ins Gewissen. Der vor dem Aichacher Zivilgericht ausgefochtene und überregional beachtete Streit zwischen Waldbesitzer und Mountainbiker sei „bedauerlich und überflüssig“ und ist aus seiner Sicht auch „zu hoch gehängt“. Tausende von Radfahrern seien täglich in Wäldern unterwegs und es „klappt doch in der Regel wunderbar“. Im Kühbacher Forst klappt es nicht. Dennoch hätte der Kläger nicht klagen müssen und der Beklagte hätte auf den Vergleichsvorschlag eingehen können, findet Hellriegel. Haben sie aber nicht und deshalb hat der Richter gestern ein Urteil gesprochen: Die Klage von Umberto von Beck-Peccoz wird kostenpflichtig abgewiesen. Der beklagte Radler darf also weiter einen Rückeweg – der dient zur Bewirtschaftung – in seinem Forst befahren.

Das wollte ihm Beck-Peccoz, einer der größten Privatwaldbesitzer der Region, per Unterlassungserklärung verbieten. Richter Hellriegel betont, dass es sich um eine Einzelfall-Entscheidung handelt: Es gehe um diesen Weg – „mehr nicht.“ Das in der Bayerischen Verfassung garantierte freie Betretungsrecht des Waldes für alle Bürger habe in diesem Fall Vorrang. Das sei aber kein „Freibrief für Radfahrer“, betont Hellriegel. Das Naturschutzgesetz erlaubt das Radeln auf „geeigneten Wegen“. Der Gesetzgeber habe aber weder den „Weg“ noch die „Eignung“ definiert. Im speziellen Fall habe der vom Mountainbiker genutzte Rückeweg Fahrspuren aufgewiesen und sei nicht bewachsen gewesen. Der Radler habe definitiv keinen Schaden angerichtet und deshalb könne er dort unterwegs sein.

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