
Warum eine Sehbehinderte nicht mehr alleine ins Titania-Bad darf


Eine Sehbehinderte darf nicht mehr alleine ins Freizeitbad Titania. Sie fühlt sich in ihren Rechten beschnitten. Ein Gericht in Augsburg sieht das anders.
Es bleibt dabei: Angelika Höhne-Schaller (57) aus Horgau darf nicht mehr alleine das Freizeitbad Titania besuchen. Die fast vollständig blinde Frau hatte zivilrechtlich dagegen geklagt, dass seit dem Betreiberwechsel des Bads im Jahr 2013 für sie der Besuch ohne Begleitung nicht mehr möglich ist. Grund ist die damals neu überarbeitete Benutzerordnung, die Blinden und Epileptikern den Besuch des Bades nur mit einer Begleitperson gestattet – genauso wie Kindern, die jünger als acht Jahre sind.
Weil Höhne-Schaller aber das Bad etwa zehn Jahre lang ohne Begleitung besucht hatte, während dieser Zeit gut zurechtkam und weil sie durch diese Vorgabe ihr Recht auf Gleichbehandlung eingeschränkt sieht, wollte sie sich mit der Entscheidung nicht abfinden. Nachdem jedoch bereits zu Beginn dieses Jahres das Augsburger Amtsgericht der Betreibergesellschaft des Titania recht gegeben hatte, wurde jetzt die Berufung Höhne-Schallers Berufung vom Landgericht Augsburg abgelehnt.
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Die Diskussion ist geschlossen.
Das Merkzeichen B muss den Betreiber des Bades nur interessieren, wenn er bei Vorliegen dieses Merkzeichens der Begleitperson freien Zugang gewährt, was er nicht muss.
Ich empfehle mal einen Blick auf folgenden Link
http://www.versorgungsaemter.de/Schwerbehindertenausweis_Merkzeichen_B.htm
Da wird dann schnell klar wofür da Merkzeichen B genau steht. Es Steht nicht für, es ist eine Begelitperson vorgeschrieben. Wenn das Gericht sich auf dieses Merkzeichen tatsächlich berufen haben sollte hat das Gericht ganz großen Mist gebaut.
Ach ja für Leute, die mit diesen Autovergleichen kommen, man darf mit dem Merkzeichen B durchaus einen Führerschein machen und dann auch ein Kraftfahrzeug führen. Das eine schwer Sehbehinderte natürlich selber kein Kfz führen darf versteht sich von selber nur darum geht es bei dem ganzen nicht.
Was die Haftung angeht, wenn die Frau zu schaden kommt weil der Betreiber Mist baut haftet natürlich warum auch nicht. Erst wenn es nur deshalb zu einem Unfall gekommen ist weil die Frau sehbehindert und den Badbetreiber keine Schuld trifft wird es eventuell Porblematisch, nur kann man dann davon ausgehen, das spätestens vor Gericht kein Schadenersatz zugesprochen wird. Das Risiko bei einem vom Badegast selbst verschuldeten Schadensfall verklagt zu werden hat der Betreiber des Bades aber auch bei jedem Badegast ohne Behinderung.
Wo ist das Problem? Blinde dürfen auch am Straßenverkehr ohne Begleitung Teilnehmen und wenn es zu einem Unfall kommt sind sie auch nicht automatisch Schuld,im gegenteil ein Autofahrer muss bei solchen Personen besondere Sorgfalt und Rücksicht an den Tag legen.
Also wie wäre es bevor man hier schreibt das Urteil wäre nachvollziehbar und richtig sich genauer über die Lebenswirklichkeit von Menschen mir einer Sehbehinderung zu informieren.
Laut Allgemeinem Gleichstellungsgesetz müssen "besondere" Gefahren vorliegen, um eine solche Diskriminierung zu rechtfertigen. Das geht aus dem Artikel leider so nicht hervor.
Die "besonderen" Gefahren sind hier: die unwillkürliche Stömung, die den Schwimmer an die Wand drücken kann und so zum ertrinken führen kann
und: die in der Grotte vorhandene geringe Durchgangshöhe von unter 1,60m, an der man sich den Kopf stoßen kann.
Jetzt urteilen Sie selbst, wenn Sie das Schwimmbad kennen!
Ihnen ist aber schon klar das die Frau das Bad jahre lang ohne Probleme und Unfälle genutzt hat? Der Betreiber darf im Einzellfall natürlich entscheiden das eine bestimmte Person nicht das Bad nutzen darf oder nur mit einer Begeittperson. Im Einzellfall bedeutet,, das Merkzeichen im Ausweis alleine reicht nicht aus für so eine Entscheidung. Insbesonder das Merkzeichen B hat hier keine Aussagekraft.
was soll man dazu sagen ???in meinen Augen ist diese fFrau einfach nur Uneinsichtig !!! Sie schdet anderen Behinderten Mehr aus sie ihnen Nutzt !!! Die Stadt Neusäß handelt einfach nur vorbildlich !!.
ich möchte die Streitbare Dahme mal erleben was sie macht wenn Ihr was Passiren sollte ??? wie lat wäre dann das Geschrei nach einer Versicherungshaftung der Betreiber ??? Man sollte ihr ganz klar die Rote Karte zeigen !! vieleicht Fährt sie ja auch noch selber Auto ??? wenn nicht hat sie doch Automatisch jemanden dabei ???
Sie haben Recht; "was soll man dazu sagen"sowohl u dem Urteil als auch zu Ihrem Kommentar. Wenn jemand wegen des "B" im Ausweis abgelehnt wird, ist dies eindeutig Diskriminierung, wenn einer wegen eines "BL" abgelehnt wirde, muss man nach Einzelfall entscheiden, wie weit die Erblindung fortgeschritten ist. "B" sagt nur aus, dass man in öffentlichen Einrichtungen (Bahn, Bus etc.) kostenlos eine Begleitperson mitnehmen kann. Ich habe auch ein "B" im Ausweis, kann besser sehen als mach anderer, nur mit dem Laufen klappt es nicht mehr so ganz, aber mit dem Schwimmen noch sehr, sehr gut. Also warum sollte ich wegen eines "B" eine Begleitperson mktnehmen MÜSSEN?
Die Stadt Neusäß handelt also vorbildlich in ihren Augen, sie findes es also in Ordnung das ohne eine genauere betrachtung des Einzellfalls mal eben alle Menschen die das Merkzeichen B in ihrem Schwerbehindertenausweis haben nur mit einer Begleitperson das Bad nutzen dürfen. Ist ihnen den bekannt wann es das Merkzeichen gibt und was es genua aussagt? Das mit dem Auto ist in meine Augen ein ganz schlechtes Argument. mit dem Merkzeichen B darf man sehr wohl wenn man den passenden Führerschein hat Auto fahren.