
Staatsanwalt will Bewährungsstrafe für Dekan Mahl
Bobingen/Augsburg Der Bobinger Pfarrer Albert Mahl soll im Frühjahr 2002 im Religionsunterricht ein damals knapp zehn Jahre altes Mädchen wiederholt unter der Kleidung an ihrer Brust gestreichelt haben. Zu diesem Ergebnis kommt die Staatsanwaltschaft Augsburg nach ihren Ermittlungen gegen den Bobinger Stadtpfarrer und Dekan.
Sie stuft dies als sexuellen Missbrauch von Kindern und zugleich von Schutzbefohlenen ein und hat beim Amtsgericht Augsburg einen Strafbefehl (siehe Info) beantragt. Gegen Mahl soll eine Freiheitsstrafe von neun Monaten auf Bewährung sowie eine Geldauflage von 4000 Euro zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung verhängt werden.
Dass es zu Berührungen gekommen ist, streitet Mahl nicht ab. Wohl ist aber deren Einordnung umstritten. "Letztlich geht es um die Rechtsfrage, ob diese Handlung die Schwelle zum Missbrauch überschreitet", erklärte gestern sein Rechtsanwalt Nikolaus Fackler auf Anfrage unserer Zeitung. Wenn überhaupt, dann sei diese Grenze allenfalls minimal überschritten worden, so Fackler. Wie das Amtsgericht gestern mitteilte, wird Mahl zur Last gelegt, im Frühjahr 2002 "bei drei verschiedenen Gelegenheiten im Rahmen des Religionsunterrichts" einer damals knapp zehn Jahre alten Schülerin "unter der Bekleidung an die noch nicht ausgebildete Brust gegriffen und sie dort gestreichelt zu haben, um sich sexuell zu erregen". Dies stuft die Anklagebehörde als sexuellen Missbrauch von Kindern und Schutzbefohlenen ein. Als Strafrahmen für diese Tat gibt das Gesetz sechs Monate bis zehn Jahre vor. Die Staatsanwaltschaft, so Richter Hartmut Wätzel, habe für jede der drei Einzeltaten eine Strafe von sechs Monaten als angemessen erachtet und daraus eine Gesamtstrafe von neun Monaten auf Bewährung abgeleitet. Wie der stellvertretende Sprecher des Amtsgerichts auf Anfrage erläuterte, wird der Antrag der Staatsanwaltschaft derzeit von einer Richterin an der Zweigstelle Schwabmünchen geprüft. Falls sie der Einschätzung des Staatsanwalts zustimmt, wird der Strafbefehl umgehend an Mahl zugestellt. Wenn der nicht innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegt, gilt der Strafbefehl wie ein Urteil in einer Hauptverhandlung.
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