Als für Radler noch strenge Regeln galten
Fahr-Erlaubnis, Nummernschilder und Oberpolizeiliche Vorschriften: Vor gut hundert Jahren hat die Obrigkeit die Fahrradfahrer diszipliniert.
Im Oktober 1893 erließ das königliche Bezirksamt Augsburg „Polizeiliche Vorschriften für den Radfahrer-Verkehr“. Paragraf 4 drückt die Furcht vor „rasenden“, die Tiere zum Scheuen bringenden Zweirädern aus: „Mit dem Fahrrad ist anderen Fuhrwerken, allen Reitern, Fußgängern und getriebenen Viehstücken auszuweichen.“ Die Radler wurden bald noch strenger an die Kandare genommen: Sie mussten sich bei der Polizei eine Fahr-Erlaubnis ausstellen lassen und diese ständig bei sich führen. In Gemeinden und Städten unter 50000 Einwohner waren Nummernschilder Vorschrift.
Als 1893 die königlich-bayerische Regierung die erste Verkehrs- und Zulassungsverordnung für Radler und ihre Vehikel erließ, war das Fahrrad noch ein eher exotisches Verkehrsmittel auf den Straßen. Innerhalb der folgenden fünf Jahre hatte sich die Anzahl der Fahrräder vervielfacht. Das erforderte modifizierte „Oberpolizeiliche Vorschriften über den Radfahrverkehr“ durch das „Königliche Staatsministerium des Innern“. Am 1. März 1898 traten sie in Kraft. In Bezug auf das Nummernschild trat ein Lockerung ein: Es sollte im Ermessen der Bezirksbehörden liegen, ob sie die Fahrradnummerierung für nötig halte.
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