Schuss vor Pizzeria: Polizei sucht zwei Frauen als Zeugen
In Augsburg hat ein Leibwächter vor einer Pizzeria einem Mann ins Bein geschossen. War es wirklich Notwehr? Die Polizei sucht zwei Zeuginnen.
War das wirklich Notwehr, was sich in der vorigen Woche vor der Pizzeria L’Osteria in Kriegshaber abgespielt hat? Ein privater Leibwächter, der von einem Immobilienunternehmer beauftragt war, hat dort einem 23-jährigen Mann während eines Handgemenges in den Oberschenkel geschossen. Der Personenschützer stuft seinen Schuss als Notwehr ein. Die Kripo ermittelt aber wegen gefährlicher Körperverletzung gegen den 50-Jährigen aus dem Raum Mönchengladbach. Sollte es bei diesem Vorwurf bleiben, dann steht sein Job auf dem Spiel.
Als Leibwächter hat der 50-Jährige einen sogenannten großen Waffenschein. Das bedeutet, er darf eine scharfe Schusswaffe zugriffsbereit bei sich tragen. Die Behörden sind streng bei der Vergabe dieser Lizenzen. Eine Vorstrafe sorgt dafür, dass man den Waffenschein verliert. Die Neun-Millimeter-Pistole des Leibwächters, mit der er am Donnerstagabend vor dem Augsburger Lokal geschossen hat, wurde von der Polizei sofort sichergestellt, weil sie ein Beweismittel ist.
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Die Diskussion ist geschlossen.
Interessante Frage durchaus. Vor allem im Zusammenspiel von Notwehr (der Angriff auf den Personenschützer selbst durch den 23jährigen) und Nothilfe (der Auftraggeber des Personenschützers wurde vom 26jährigen geschlagen) .
Nothilfe zu leisten ist der Beruf eines Personenschützers. Dazu ist er ausgebildet, deswegen darf er eine Waffe tragen.
Man kann durchaus die Auffassung vertreten, ein ausgebildeter Personenschützer müsse sich eines Angriffs eines unbewaffneten Dritten auch ohne Schusswaffengebrauchs erwehren können.
Lässt er sich allerdings in eine Schlägerei verwickeln, kann er nicht mehr tun, was außerdem noch geboten ist und eben seine berufliche Aufgabe - nämlich den gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff auf seinen Auftraggeber zu unterbinden.
Man darf gespannt sein, was der Staatsanwalt meint und ggf. dann das hohe Gericht.