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  3. Kommentar: Friedhofsaffäre: Was der Freispruch bedeutet

Kommentar
08.10.2018

Friedhofsaffäre: Was der Freispruch bedeutet

Drei Friedhofsarbeiter des Augsburger Nordfriedhofs wurden im Juni wegen illegaler Geschäfte verurteilt. Ihren Chef sprach das Gericht nun aber frei.
Foto: Silvio Wyszengrad (Archiv)

In der Affäre um Schwarzarbeit auf dem Augsburger Nordfriedhof ist der Verwalter freigesprochen worden. Einen Freispruch zweiter Klasse gibt es nicht.

Es gibt einen lateinischen Satz, der als grundlegend gilt für den Rechtsstaat. „In dubio pro reo.“ Was so viel heißt wie: „Im Zweifel für den Angeklagten.“ Das ist ein wichtiges Prinzip. Gleichzeitig kann es aber auch eine Last sein für einen Angeklagten. Denn nach einem Freispruch ist oft die Rede davon, er sei aus Mangel an Beweisen ergangen. Ein Tatnachweis sei eben nicht zu führen gewesen.

Allerdings: So etwas sieht das deutsche Strafrecht nicht vor. Freispruch ist Feispruch. Das muss auch für Gerd Koller gelten, der unter Verdacht stand, die Schwarzgeschäfte seiner Mitarbeiter auf dem Nordfriedhof nicht nur gedeckt, sondern sich sogar daran beteiligt zu haben. Die Staatsanwaltschaft hatte Anklage gegen ihn erhoben, das Gericht hatte den Prozess angesetzt. Beides ist laut Gesetz nur zulässig, wenn nach Prüfung der Akten eine Verurteilung als wahrscheinlich gilt. Doch im Prozess sind die Vorwürfe in sich zusammengefallen.

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Die Diskussion ist geschlossen.

08.10.2018

Er ist vom Gericht frei gesprochen worden.doch sein Ruf ist zerstört. Wenn du heute als Mensch unschuldig vor dem Gericht landest und dann frei gesprochen wirst,so bleibt bei vielen Menschen doch immer noch ein wenig Zweifel. siehe Kachelmann