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  3. Prozess: Ein Polizist in Endzeitstimmung hortete Waffen in Augsburg

Prozess
01.07.2016

Ein Polizist in Endzeitstimmung hortete Waffen in Augsburg

Ein Polizist hortete Waffen und Munition.
Foto: Peter Kleist (Symbol)

Ein Beamter sammelt Waffen und Munition, weil er zur Jahrtausendwende Chaos und Katastrophen fürchtete und sich für das Überleben wappnen wollte.

Er galt bei seinen Kollegen als „Einzelkämpfer“, als Eigenbrötler, der kaum Emotionen zeigte, der sich unterwürfig in das Dienstgeschehen einordnete, schlechte Beurteilungen bekam, offenbar kein Interesse an einer Karriere als Polizist hatte. In der Inspektion Mitte an der Frölichstraße besaß er ein Einzelzimmer, war der Verfügungsgruppe zugeteilt, schrieb Einsatzpläne, fuhr manchmal Streife und als Nebenbeschäftigung Taxi. Sein Faible für Waffen und Militaria war bekannt, er selbst bezeichnete sich als „Waffensachverständiger“.

Als Vorgesetzte am 18. März 2014 aufgrund eines Diebstahlverdachts seinen Spind öffneten und später auch in seiner Wohnung am Stadtrand nachsahen, fielen sie aus allen Wolken. Der 54-jährige Polizeihauptmeister hatte ein ganzes Arsenal von Waffen, Munition, sogar Sprengstoff und militärische Pyrotechnik gehortet. Am Donnerstag wurde dem vom Dienst enthobenen Beamten vor dem Amtsgericht der Prozess gemacht. Vorläufiges Ergebnis einer Verfahrensabsprache: Der Polizist wird selbst seine Entlassung aus dem Dienst beantragen. Hat er die Entlassungsurkunde in der Hand, kann er gerade noch mit einer Bewährungsstrafe rechnen.

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Die Diskussion ist geschlossen.

01.07.2016

Besonders gravierend der Fund von Nato-Vollmantelgeschossen, die unter das strenge Kriegswaffen-Kontrollgesetz fallen.

Hier muß Ihnen ein Fehler unterlaufen sein, der Satz ist so nicht zutreffend.

"Vollmantelgeschosse" gibts nicht nur bei der Nato oder im Militärbereich, sondern sind bei Munition für Handfeuerwaffen völlig üblich, auch im zivilen Bereich, selbst bei Sportschützen.

Sie fallen in keinster Weise unter das Kriegswaffenkontrollgesetz.

Unters Kriegswaffenkontrollgesetz fällt zwar grundsätzlich Gewehrmunition, die für automatische Waffen verwendet wird, jedoch

"ausgenommen Patronenmunition mit Vollmantelweichkerngeschoss (siehe oben), sofern

1. das Geschoss keine Zusätze, insbesondere keinen Lichtspur-, Brand- oder Sprengsatz, enthält und

2. Patronenmunition gleichen Kalibers für Jagd- oder Sportzwecke verwendet wird."

Also handelte es sich hier vermutlich um Hart- oder Doppelkernmunition (üblich bei AK-74-Munition der ehem. NVA sowie für das G-36 der Bundeswehr) oder Munition mit Leuchtspur.