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  3. Prozess in Augsburg: Urteil nach tödlichem Messerstich in Pfersee: Opfer-Anwalt geht in Revision

Prozess in Augsburg
18.08.2021

Urteil nach tödlichem Messerstich in Pfersee: Opfer-Anwalt geht in Revision

Blumen, Kerzen und ein Foto des Opfers säumten in den Tagen nach der tödlichen Messerattacke den Boden neben der Bushaltestelle in Pfersee.
Foto: Annette Zoepf

Plus Die Familie des getöteten Stefan D. findet, dass Fabienne K. im Prozess mehr zum Opfer gemacht wurde als der Verstorbene. Sie will den Schuldspruch so nicht akzeptieren.

Bereits einen Tag nach dem Urteil im so genannten „Pferseer Mordprozess“ hat Michael Weiss, der Anwalt der Familie des Opfers, Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt. Die Angeklagte Fabienne K., 20, war am Dienstag von der Jugendkammer beim Landgericht lediglich wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe von sieben Jahren und zehn Monaten verurteilt worden. Die Staatsanwaltschaft und die Nebenklage hatten auf Mord plädiert und eine Strafe von etwa neun Jahren gefordert.

Fabienne K. hatte am Abend des 25. November 2020 an einer Bushaltestelle in der Chemnitzer Straße in Pfersee den 28 Jahre alten Stefan D., von Freunden „Dorschi“ genannt, mit einem einzigen Messerstich in die Brust, der mitten ins Herz drang, getötet. Sie gab im Prozess an, sie habe ihren Freund schützen wollen, der in eine Rangelei mit dem späteren Opfer verwickelt war. Angeblich hatte Stefan D. dem Freund der Angeklagten beim Vorübergehen an den Po gegriffen. Die Staatsanwaltschaft hatte das Mordmerkmal der Heimtücke als erfüllt angesehen, da Fabienne K. das aufgeklappte Taschenmesser bereits in der Jackentasche bei sich trug und dann wohl blitzartig auf das Opfer einstach, das verblutete. Die Jugendkammer allerdings war im Urteil der Überzeugung, dass Heimtücke nicht nachgewiesen werden könne.

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Die Diskussion ist geschlossen.

19.08.2021

.
"Bereits einen Tag nach dem Urteil ....... hat Michael Weiss, der
Anwalt der Familie des Opfers, Revision ........ eingelegt:"

Da hat sich da die Familie des Opfers schnell und wohlüberlegt
dafür entschieden, nicht wahr??

Wer trägt eigentlich in einem solchen Fall die Kosten eines mög-
licherweise erfolglosen Revisionsverfahrens einschl. Rechtsan-
walthonorar?
.

19.08.2021

Ja, richtig. Allerdings ist eine Revision nur zulässig wenn diese, soweit ich weiß, innerhalb von 8 Tagen erfolgt. Somit hat der Anwalt nicht viel Zeit dafür. Das bedeutet jedoch noch nicht, dass hier hohe Kosten entstehen. Denn eine Begründung kann zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgen, denn erst wenn das Urteil schriftlich vorliegt kann der Anwalt ersehen ob eine Revision erfolgreich sein kann oder nicht. Und erst ab diesem Zeitpunkt beginnt die Arbeit um die Begründung zu liefern. Und diese ist sehr aufwändig, denn ansonsten wird die gar nicht angenommen und alles verläuft im Sande. Wenn der Anwalt keine Aussicht auf Erfolg sieht, wird er dies auch seinen Mandanten erklären. Und deswegen ist Ihr zweiter Satz völlig daneben und für meine Begriffe gegenüber den Angehörigen schon fast beleidigend.
Ich glaube auch kaum, dass sich jemand, der selber so etwas erlebt hat, nicht in die Gefühlslage solcher Menschen versetzen zu können. Das wird immer nur bruchstückhaft möglich sein.

19.08.2021

Tja Frau Maja S.,
in diesen Tagen und nicht an diesem Tag!!! Das bedeutet morgen, übermorgen in drei oder vier Tagen, jedoch nicht an diesem Tag. Ein kleiner aber feiner Unterschied. Also ist Ihre Aussage, wäre er dort gewesen wo er hätte sein sollen, widerlegt. Aber es sei mal dahin gestellt, wo er sein hätte können oder sollen, die Tatsache ist einfach die, dass es trotzdem nicht einen Grund für die Tat gab.

19.08.2021

So lautete die Zeile im Artikel vom 30.11.20

"Stefan D. habe in diesen Tagen eigentlich eine stationäre Suchttherapie machen wollen, hieß es aus der Familie. "

Da ist das keineswegs so deutlich. Ich habe es beim Lesen im November so aufgefasst, dass er eigentlich in einer stationären Einrichtung hätte sein sollen. Wenn ich falsch lag, nehme ich meine Aussage natürlich zurück. Wissen Sie Näheres oder interpretieren Sie einfach anders? Wenn Sie nur interpretieren, ist gar nichts widerlegt.

Wurde ja ausdrücklich gesagt, dass es keinen Grund gab auf jemanden einzustechen, außer dem subjektiven Eindruck der Täterin etwas tun zu müssen. Oder glauben Sie ernsthaft, dass das Mädchen auf die Straße gegangen ist, mit dem Vorsatz jetzt mal irgendjemand abzustechen?



19.08.2021

Sehr seltsame Sichtweisen. Wo hätte das Opfer den sein sollen? Zu Hause? Mit welcher Begründung. Es ist laut den ganzen Berichten ja nicht einmal 100%ig sicher, dass er dem Freund der Täterin an den Po gefasst hat. Aber auch wenn es so gewesen wäre, rechtfertigt das noch lange nicht dass mit einem Messer zugestochen wird.
Und es geht dem Grunde nach ja auch nicht darum eine höhere Gefängnisstrafe zu erhalten, sondern um den Grundsatz Mord oder Totschlag. Und das ist für die Angehörigen des Opfers eben wichtig, was auch nachvollziehbar ist. Denn ein offenes Taschenmesser in der Manteltasche zu verstecken und ohne erkennbare Vorwarnung dem Gegenüber in die Brust zu rammen, darin liegt eben der Grund der Revision.
Ob nun der Staatsanwalt sich diese Arbeit macht, um ein oder eineinhalb Jahre mehr an Strafe zu bekommen, glaube ich eher nicht. Denn eine Revision zu begründen macht eine erhebliche Arbeit und muss wasserdicht begründet werden. Also warum sollte sich der Staatsanwalt hier diese Mühe machen, denn eine wirklich höhere Strafe ist deswegen nicht zu erwarten, da die Höchststrafe ja bei 10 Jahren liegt. Etwas anderes wäre es bei Erwachsenemstrafrecht, da könnte die zu erwartende höhere Strafe schon eine Rolle spielen.

19.08.2021

Er hätte nach Aussagen der eigenen Familie in einer Suchteinrichtung zur Therapie sein sollen.

"Stefan D. hätte in diesen Tagen eine stationäre Suchttherapie beginnen sollen. "

https://www.augsburger-allgemeine.de/augsburg/Augsburg-Familie-des-an-Haltestelle-getoeteten-Stefan-D-Es-ist-so-schmerzhaft-id58657546.html

18.08.2021

Wenn sich die Nebenklage da nicht selbst ins Abseits manövriert. Moralische Betrachtungsweisen haben in der Rechtsprechung wenig Platz. Da sollte man erst Mal auf die Reaktion der Staatsanwaltschaft warten. Wenn die nicht mitzieht, wird der Versuch der Nebenklage in Karlsruhe wohl scheitern. Was soll eine Revision 1- 1.5 Jahre Gefängnis mehr für die Täterin und späte Genugtuung für die Angehörigen des Toten. . Der Herr Dorschi war ja auch nicht gerade ein Musterbürger ein Drogenabhängiger , der die Reha Massnahmen nur mit eingeschränktem Engagement wahrgenommen hat. Man fasst anderen Leuten auf der Strasse auch nicht an den Allerwertesten.

19.08.2021

So ist es. Wäre das Opfer an dem Tag dort gewesen, wo es hätte sein sollen, wäre es noch am Leben, hätte es nicht dem Begleiter der Täterin ans Gesäß gefasst vermutlich auch. Beides keine Gründe erstochen zu werden, aber doch solche, die die Angehörigen des Opfers die Erkenntnis bringen könnten, dass Menschen eben Probleme haben und unadäquat handeln.

Warum jetzt so großer Wert darauf gelegt wird, dass die Täterin eine Mörderin ist, kann ich nicht nachvollziehen. Um mit der Lebensgefährtin des Opfers hinsichtlich der vom Opfer gezeigten Reue zu sprechen: Das macht Stefan D. auch nicht wieder lebendig.