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Urteil
18.05.2022

Einsatzfahrzeug nähert sich: Platz machen, aber mit Bedacht

Wenn sich von hinten ein Einsatzfahrzeug nähert, ist panisches Ausweichen eine schlechte Idee.
Foto: Carsten Rehder/dpa/dpa-tmn

Einem Einsatzfahrzeug mit Martinshorn müssen Autofahrer ausweichen. Tun sie das unüberlegt, haften sie mindestens teilweise im Falle eines Unfalls. Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Hamburg.

Auf der Autobahn und auf Straßen mit mindestens zwei Fahrstreifen außerorts muss bei Stau eine Rettungsgasse gebildet werden. Innerorts nicht. Wer trotzdem einem herannahenden Rettungsfahrzeug ausweicht, muss das Verkehrsgeschehen gut im Blick behalten.

Kommt es zu einem Unfall, haftet auch der Ausweichende möglicherweise. Das zeigt nun ein Urteil des Landgerichts Hamburg (AZ: 306 O 471/20) auf das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) hinweist. 

Beide Seiten erhielten eine Teilschuld

Im dem konkreten Fall stand der Kläger an einer Ampel. Er wich auf eine schraffierte Sperrfläche nach links aus, als sich ein Polizeifahrzeug mit Blaulicht und Martinshorn näherte. Das Polizeiauto überholte währenddessen von links, es kam zu einem Zusammenstoß. Das Landgericht Hamburg sah eine Teilschuld Schuld bei beiden Parteien.

Der Kläger sei zwar verpflichtet gewesen, "freie Bahn" zu schaffen, habe mit seinem Ausweichen aber ein "plötzliches Hindernis" dargestellt, wenn auch unbeabsichtigt. Der Autofahrer hätte das herannahende Einsatzfahrzeug links von ihm sehen müssen. Die Polizei sei laut dem Gericht allerdings zu schnell über die Sperrfläche gefahren. Beide Parteien haften demnach für den gegnerischen Schaden zu je 40 Prozent. 

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